Gesetzliche Urlaubstage – ermitteln Sie Ihren Urlaubsanspruch

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Jeder Arbeitnehmer hat nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage im Kalenderjahr. In Tarifverträgen oder in individuellen Arbeitsverträgen wird oft ein darüberhinausgehender Urlaubsanspruch vereinbart. Jugendliche unter 16 Jahren haben sogar Anspruch auf 30 Werktage Urlaub. Jugendliche unter 17 Jahre haben Anspruch auf 27 Werktage und Jugendliche unter 18 Jahren auf 25 Werktage Urlaub. Schwerbehinderte können sogar zusätzliche fünf Arbeitstage Urlaub beanspruchen. Tarifverträge können die Dauer des Urlaubs nicht verkürzen.

Urlaubsanspruch: Nur Werktage sind Urlaubstage

Bei der Berechnung des Urlaubs bleiben Feiertage und Sonntage außer Betracht. Fällt also ein Feiertag während der Woche in die Urlaubszeit, verlängert sich der Urlaub um diesen Tag. Das Bundesurlaubsgesetz spricht von 24 Werktagen, da es früher die Sechstagewoche gab. Somit waren Urlaubstage und Arbeitstage identisch. Da heute nur noch fünf Tage in der Woche gearbeitet wird, müssen Sie wie folgt rechnen: Teilen Sie die Anzahl der Werktage (24 bzw. die in Ihrem Fall maßgebenden Urlaubstage) durch sechs und multiplizieren Sie das Ergebnis mit der Anzahl der Arbeitstage, die Sie innerhalb der Woche arbeiten. Beispiel: 24 Werktage : 6 = 4 x 5 Arbeitstage = 20 Urlaubstage. Sie haben dann genau vier volle Wochen Urlaub. Wenn Sie beispielsweise an nur drei Tagen in der Woche arbeiten, sieht die Rechnung wie folgt aus: 24 : 6 = 4 x 3 = 12 Urlaubstage. Sind Sie teilzeitbeschäftigt, steht Ihnen genauso viel Urlaub zu wie einem Vollzeitbeschäftigten.

Voller Urlaubsanspruch erst nach erfüllter Wartezeit

Ihren Urlaubsanspruch erwerben Sie erst dann, wenn Sie mindestens sechs Monate gearbeitet haben. Erst danach können Sie den vollen Jahresurlaub beanspruchen. Danach entsteht der Urlaubsanspruch auf den vollen Jahresurlaub zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Sie haben auch dann Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, wenn Sie nach der Wartezeit von sechs Monaten in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Betrieb ausscheiden. Sind Sie also beispielsweise seit dem 1. Januar beschäftigt und kündigen Sie zum 15. August des Jahres, muss Ihnen Ihr derzeitiger Arbeitgeber den vollen Jahresurlaub gewähren und kann Sie weder auf den neuen Arbeitgeber verweisen noch darauf, dass Sie nur einen anteiligen Urlaubsanspruch hätten. Teilweise gibt es in Tarifverträgen allerdings abweichende Regelungen. Scheiden Sie hingegen vor Erfüllung der Wartezeit in den ersten sechs Monaten des Jahres aus, steht Ihnen der Urlaub nur anteilig zu. Sie erhalten für jeden Monat Ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs. Sie müssen Ihren Urlaub immer im laufenden Jahr nehmen und dürfen ihn nur aus begründetem Anlass in das Folgejahr übertragen. Auch dann muss er bis 31. März des Folgejahres beansprucht und gewährt worden sein. Da der Urlaub Erholungszwecken dient, darf ihn der Arbeitgeber nicht gelten.