Kündigung als Zeitarbeitnehmer – was nun?

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Viele Arbeitsplätze werden heutzutage über sogenannte Personalvermittler, auch als Zeitarbeitsfirmen bekannt, angeboten. Der Arbeitnehmer wird von diesen angestellt und dann an Firmen vermittelt bzw. „ausgeliehen“. Besonders für unerfahrene Arbeiter oder Wiedereinsteiger kann diese Art der Jobvermittlung große Vorteile bringen. Durch Einsätze in verschiedenen Unternehmen und Arbeitsbereichen können vielseitige Erfahrungen gemacht und Qualifikationen erworben werden, die für die weitere berufliche Laufbahn nützlich sein können. Rechtlich gilt eine Anstellung bei einer Zeitarbeitsfirma als ein besonderes Arbeitsverhältnis – ebenso unterliegt die Kündigung besonderen Regelungen. Grundlage ist hierbei das AÜG, das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung. Da zwischen der Personalvermittlung, dem entleihenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer eine Art Dreiecksverhältnis besteht, hat nur die Zeitarbeitsfirma selbst das Recht, Arbeiter zu entlassen.

Zeitarbeiter gehen ein besonderes Arbeitsverhältnis ein

Kündigungen, die vom Entleiher ausgesprochen werden, besitzen keine Rechtswirksamkeit. Entlassungen vonseiten der Personalvermittler dürfen dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer seinen vereinbarten Pflichten nicht nachkommt oder sich anderweitig unzulässig verhält. Auch betriebsbedingte Kündigungen sind möglich, wenn etwa die Auftragslage keine Beschäftigung des Arbeitnehmers mehr zulässt. Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen; abhängig von der Branche sind teilweise aber auch kürzere Zeiträume möglich. So kann die Kündigungsfrist während der ersten zwei Wochen durchaus nur einen Tag betragen.

So verhalten gekündigte Leiharbeiter sich richtig

Wer als Zeitarbeiter tätig ist und sich mit einer Kündigung konfrontiert sieht, sollte einige Punkte beachten. Zunächst muss die Kündigung in schriftlicher Form erfolgen – mündliche Entlassungen sind unwirksam. Alle im Schreiben vorhandenen Angaben sollten genauestens überprüft werden, so zum Beispiel der Zeitpunkt der Kündigung. Ebenfalls muss das Schreiben von einer berechtigten Person unterschrieben sein. Eventuelle Fehler können die Entlassung unwirksam machen. Dies gilt ebenfalls, wenn die entsprechenden Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden. Als Arbeitnehmer sollte man lediglich den Erhalt der Kündigung bestätigen, sofern es gewünscht wird – gegebenenfalls ist dies auch „unter Vorbehalt“ möglich. Einem Aufhebungsvertrag sollte man nicht zustimmen. Ist man nicht sicher, ob die Kündigung gerechtfertigt ausgesprochen wurde, sollte man einen Anwalt hinzuziehen. Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens kann man rechtlich dagegen vorgehen. Beispielsweise ist es möglich, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Auch wenn noch nicht sicher ist, ob die Kündigung durchgesetzt wird oder man seine Anstellung behält, ist es ratsam, sich gleich nach Erhalt beim Arbeitsamt zu melden. Nur so behält man im Zweifelsfall alle Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Sind noch etwaige Lohnansprüche beim (ehemaligen) Arbeitgeber offen, muss man diesen schriftlich anmahnen und eine entsprechende Frist (meist von zwei Wochen) gewähren.