Anrechnung von Tariferhöhungen auf Zulagen – AGB-Kontrolle

BAG vom 09.08.2006 – 5 AZR 363/05 (BGB)

In dem vom BAG entschiedenen Fall stritten die Partein darüber, ob eine Tarifentgelterhöhung effektiv an den Arbeitnehmer weitergegeben werden musste oder ob diese vom Arbeitgeber auf eine übertariflich gezahlte Zulage anrechenbar war.

Dem Streit lag eine Vereinbarung zugrunde, wonach sich das Arbeitsentgelt des klagenden Arbeitnehmers aus dem Tarifentgelt sowie einer freiwilligen, jederzeit widerruflichen und anrechenbaren, betrieblichen Ausgleichszulage zusammensetzte.

Ob mit der Zulage ein besonderer Leistungszweck verfolgt wurde, blieb streitig.

Nach Ansicht des BAG hält der Anrechnungsvorbehalt einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand, auch wenn mit der Zulage besondere Leistungen honoriert werden sollten.

Eine Änderung der Zulagenhöhe sei in diesem Fall zumutbar, denn die zugesagte Gesamtgegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung verringere sich durch die Anrechnung nicht.
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt nach Ansicht des BAG ebenfalls nicht vor.
Die gewählte Formulierung sei hinreichend klar und verständlich.
Für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer sei erkennbar, dass im Falle einer Erhöhung der tariflichen Arbeitsentgelte die Zulage bis zur Höhe der Tarifsteigerung gekürzt werden könne.

Solche Anrechnungsvorbehalte seien in arbeitsvertraglichen Vergütungsabreden seit Jahrzehnten üblich. Sie stellten eine Besonderheit des Arbeitsrechts dar, die gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen sei.

Klarstellend ist anzumerken, dass das BAG in dem vorliegenden Fall nur über die Wirksamkeit des in der Vereinbarung enthaltenen Anrechnungsvorbehalt zu entscheiden hatte.

Die Wirksamkeit des ebenfalls in der Vereinbarung enthaltenen Widerrufsvorbehalt war nicht Gegenstand der Entscheidung.

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