Das neue Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt in wesentlichen Punkten zum 1. Januar 2004 geändert worden.
Diese Änderungen wurden wegen der Rechtsprechung des EuGH und des BAG zum Bereitschaftsdienst nötig.
Entscheidende Neuerung ist,
dass der Bereitschaftsdienst jetzt immer der Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zuzurechnen ist.