Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch Arbeitgeber

Arbeitnehmer müssen bei Geltendmachung einer zu kurzen Kündigungsfrist nicht die Klagefrist des § 4 KSchG einhalten.

Nach § 4 KSchG müssen Arbeitnehmer, die geltend machen wollen, dass eine Kündigung unwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben.

Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig, es sei denn, in einem Tarifvertrag wurden andere Gegebenheiten hierzu vereinbart.

Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen.

Wegfall des Weihnachtsgeldes bei Fehlzeiten

Gewährt ein Arbeitgeber ohne Rechtspflicht und ohne Rechtsbindung für die Zukunft eine Weihnachtszuwendung als freiwillige Leistung, so kann er in den Grenzen des § 4a S. 2 EFZG solche Arbeitnehmer ausnehmen, die im Bezugszeitraum Fehlzeiten aufwiesen.

Die Arbeitgeberin gewährt ihren Arbeitnehmern seit mehreren Jahren eine freiwillige Weihnachtszuwendung.

Der klagende Arbeitnehmer war fast das ganze Jahr 1999 arbeitsunfähig krank.
Unter Hinweis auf diese Fehlzeiten zahlte ihm die Arbeitgeberin für 1999 kein Weihnachtsgeld.

Neuregelung bei Geringfügiger Beschäftigung

Zum 01.07.2006 hat der Gesetzgeber den pauschalen Beitragssatz bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im gewerblichen Bereich von bisher 25 % um 5 % auf 30 % angehoben.

Neben den nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastungen ergeben sich für die Arbeitgeber zusätzliche Auswirkungen im organisatorischen Bereich, z.B. bei Anwendung der Gleitzone bei einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro und bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit und Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 Anrechnung von Tariferhöhungen auf Zulagen – AGB-Kontrolle

BAG vom 09.08.2006 – 5 AZR 363/05 (BGB)

In dem vom BAG entschiedenen Fall stritten die Partein darüber, ob eine Tarifentgelterhöhung effektiv an den Arbeitnehmer weitergegeben werden musste oder ob diese vom Arbeitgeber auf eine übertariflich gezahlte Zulage anrechenbar war.

Dem Streit lag eine Vereinbarung zugrunde, wonach sich das Arbeitsentgelt des klagenden Arbeitnehmers aus dem Tarifentgelt sowie einer freiwilligen, jederzeit widerruflichen und anrechenbaren, betrieblichen Ausgleichszulage zusammensetzte.

Bundessozialgericht entschied gegen die Zeitarbeitsbranche(VBG-Gefahrtarif 1998)

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Juni 2004 u.a. über folgende Revisionen aus dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung im Bereich der Zeitarbeitsbranche (VBG) entschieden:
 

1) B 2 U 39/03 R – Z./. Verwaltungs-BG

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und ist Mitglied der beklagten BG.

Die Beteiligten streiten sich über die Höhe der Beiträge der Klägerin zur Beklagten für die Jahre 1998 bis 2000.

Verschärfte Rechtsprechung zur Sperrzeit beim Abwicklungsvertrag

Eine Sperrzeit von 12 Wochen tritt nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 AH. 1 SGB III ein, wenn

der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Kein Entgelt bei rückdatierter AU-Bescheinigung

Mit der Begründung, die AU-Bescheinigung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, verweigerte ein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung wegen der angeblichen Erkrankung.

Die vom Arbeitnehmer vorgelegte Bescheinigung enthielt keine Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder einen Vermerk über die Information der Krankenkasse.

Die Bescheinigung war am 22.10. ausgestellt worden und sollte eine Erkrankung für den Zeitraum 16.09. bis 16.10. bestätigen.