Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch Arbeitgeber
Arbeitnehmer müssen bei Geltendmachung einer zu kurzen Kündigungsfrist nicht die Klagefrist des § 4 KSchG einhalten.
Nach § 4 KSchG müssen Arbeitnehmer, die geltend machen wollen, dass eine Kündigung unwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben.