Beschränkte Arbeitnehmerhaftung ist zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht

Das Bundesarbeitsgericht hatte vor kurzem wieder einmal die Gelegenheit sich einer Thematik zu widmen, die man getrost als arbeitsrechtlichen Dauerbrenner bezeichnen kann: Die beschränkte Arbeitnehmerhaftung.

In dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urt. v. 05.02.2004 – Az.: 8 AZR 91/03) zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer mit einem Dienstwagen, der ihm auch zur privaten Nutzung überlassen war, im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit einen Blechschaden verursacht.

Freizeitanspruch für die Stellensuche

1. Einleitung

Nach § 629 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) soll Beschäftigten nach einer Kündigung Freizeit zur Stellensuche gewährt werden, um sie in die Lage zu versetzen, eine neue Anstellung zu finden.

Dieser Anspruch des Arbeitnehmers ist unabdingbar. Er folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.6.2004, 5 AZR 448/03

Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. März 2003 – 5 Sa 84/02 – aufgehoben.
  2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn – Kammern Crailsheim – vom 19.

Bundesverfassungsgericht – Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde zur Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung

Zur Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung

Die Verfassungsbeschwerden (Vb) von acht Verleihunternehmen und zwei Arbeitgeberverbänden der Leiharbeitsbranche, die sich gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 und § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wandten, sind von der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Durch die angegriffenen Vorschriften werden Grundrechte der Beschwerdeführer (Bf) nicht verletzt.

Unwirksame Befristung bei nachträglicher Unterzeichnung des ArbeitsvertragesBAG, Urt. v. 01.12.2004 – 7 AZR 198/04

Der Kläger war als Sachbearbeiter im Bundesvermögensamt für die Dauer von zwei Jahren beschäftigt. Diese Befristung war ihm in dem vorangegangenen Vorstellungsgespräch auch mitgeteilt worden.

Allerdings nahm der Kläger am 01.11. die Arbeit auf, zu der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages, der die Befristung vorsah, kam es jedoch erst am 10.11.

Nach Ablauf der zwei Jahre mochte der Kläger nicht ausscheiden und trug den vorgenannten Ablauf vor.

Das BAG gab dem Kläger Recht.

Schlosser auf Toilette fotografiert – Anspruch auf AbfindungLAG Hamm – 15 Sa 463/04 –

Ein Firmenchef, der einen seiner Mitarbeiter beim angeblichen Schlafen auf der Toilette fotografiert hatte, mußte diesem jetzt 24.000,00 € Abfindung zahlen.

Der 34-jährige Blechschlosser sei im Juni 2003 vom Geschäftsführer auf der Betriebstoilette über die abgeschlossene Tür hinweg fotografiert worden.

Anschließend wurde ihm wegen angeblicher Bummelei fristlos gekündigt.

1. Auch ein Arbeitnehmer muss abmahnen2. Kündigungsgrund Stechuhrmanipulation3. Verwarnungsgelder sind kein Lohn

Arbeitnehmer muss vor fristloser Kündigung Arbeitgeber abmahnen

Auch Arbeitgeber sind vor einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer abzumahnen.

Der klagende Arbeitnehmer wollte rund 15.000 Euro Schadensersatz wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes, nachdem er selbst gekündigt hatte.

Er sah sich dazu veranlasst, weil ihn der Arbeitgeber bei der Zuteilung von Kurzarbeit nach seiner Ansicht benachteiligte.

Eingeschränkter Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten verstößt gegen EU-Recht

Kosten für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen prinzipiell als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Die Höhe der Kosten muss aber angemessen sein.

Außerdem hat der Gesetzgeber den Abzug beschränkt:
Bewirtungskosten sind nur begrenzt abziehbar ab 2004 in Höhe von 70 % (bis 2003: 80 %) der nachgewiesenen Kosten (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).

Bewirtungskosten liegen vor,

Neue Rechtsprechung zur Sachgrundbefristung wegen Projektarbeit

Bei der Sachgrundbefristung ist der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG in der Praxis von besonderer Bedeutung.

Erforderlich ist hierbei eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf Tatsachen gestützte Prognose des Arbeitgebers, nach der der Arbeitsmehrbedarf mit hinreichender Sicherheit zum Befristungsende wegfallen wird.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- bzw. Nachtarbeit

Gemäß § 3 b EStG sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- bzw. Nachtarbeit steuerfrei, soweit die im Gesetz genannten zulässigen Höchstbeträge nicht überschritten werden.

Diese Regelung gilt grundsätzlich für den Personenkreis, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, also insbesondere für Arbeitnehmer.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt vorstehende Regelung jedoch nicht für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.