BAG zur Zulässigkeit von Vertragsstrafen bei Nichtantritt der Arbeitsstelle

Vertragsstrafenabreden wurden bislang, nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB), grundsätzlich für zulässig erachtet (BAG, Urteil v. 23.5.1984, 4 AZR 129/82), soweit nachfolgend skizzierte Voraussetzungen erfüllt waren.

Vertragstrafen müssen in besonderem Maß den allgemeinen Grundsätzen der Bestimmtheit und Klarheit entsprechen (LAG Berlin, Urteil v. 22.5.1997, 1 Sa 4/97).

EuGH zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit

EuGH, Urteil C-397/01

Ein Tarifvertrag allein ist keine Grundlage für dauerhafte Überschreitungen der wöchentlichen Höchstarbeitszeit im Rahmen der von der EU-Arbeitszeitrichtlinie zugelassenen „opt-out- Klauseln.

Mit seiner Entscheidung im so genannten Pfeiffer-Verfahren (Rechtssache C-397/01) hat der Europäische Gerichtshof die Voraussetzungen für dauerhafte Überschreitungen der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden/Woche definiert.

LAG Düsseldorf: Keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Verstoß gegen Informationsgebot zur unverzüglichen Meldepflicht

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen das Informationsgebot

nach § 2 II 2 Nr. 3 SGB III, den Arbeitnehmer frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt zu informieren, löst weder unmittelbar noch unter dem Gesichtspunkt der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers wegen der dem Arbeitnehmer entstandenen Minderung des Arbeitslosengeldes aus.

OLG Naumburg:Rückabwicklung eines nichtigen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages

Ein interessantes Urteil haben wir bei den NEWS auf der Internet Seite des IGZ entdeckt.

Es geht dabei um die Frage ob Arbeitnehmer im Rahmen eines Werkvertrages oder aber in der Arbeitnehmer-Überlassung für einen Entleiher tätig waren.

Das gesamte Urteil des OLG Naumburg haben wir für Sie hier im pdf-Format hinterlegt.

Auszüge daraus:

Im konkreten Fall liegt nach den von der Rechtsprechung aufgeführten Indizien Arbeitnehmerüberlassung durch die Klägerin vor.