Ein Arbeitgeber, der vortäuscht, seine Angestellten seien im Ausland beschäftigt und nur vorübergehend nach Deutschland entsandt, macht sich nicht strafbar
– vorausgesetzt, er kann eine entsprechende EU-Bescheinigung (sog. E 101- Bescheinigung ) der ausländischen Sozialbehörden vorweisen.
Dies hat der BGH gestern im Fall eines Münchner Bauunternehmers entschieden, der seine Arbeiter pro forma bei einer Firma in Portugal angestellte hatte, da die Beitragssätze dort etwa halb so hoch sind wie in Deutschland. (BGH, Urt. v. 24.10.2006 – 1 StR 44/06)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits in mehreren Urteilen bestätigt, dass E 101- Bescheinigungen, durch welche die Versicherungspflicht für entsendete Arbeitnehmer im Ausland entfällt, für Behörden und Justiz in Deutschland bindend sind.