Rechtliche Grundsätze der Zeitarbeit in Deutschland

Das Recht der Zeitarbeit wird geregelt durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 7.8.1972, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.6.1998 (BGBl. I Nr. 41, S. 1695).

 

       Das Gesetz hat im wesentlichen folgende Zielrichtungen

Neues BA-Merkblatt Zeitarbeit

Diese Meldung wurde übernommen vom Newsletter des iGZ:

Die Bundesagentur für Arbeit hat das bisherige Merkblatt für Zeitarbeitsbeschäftigte neu in überarbeiteter Form (vgl. Anlage: Stand Juni 2007) herausgegeben.

Bei der bisherigen Version des Merkblattes hatten wir insbesondere die bisherigen Hinweise zum „Aufwendungsersatz" als ungenau bzw. missverständlich kritisiert und um Korrekturen bei der Neuauflage gebeten.

Erfüllung von Anspruch auf Urlaub durch Arbeitgeber

(Perspektive Mittelstand) – Das Bundesarbeitsgericht hatte unlängst über eine nachträgliche Erklärung des Arbeitgebers, für den vom Arbeitnehmer im Vorjahr zu Unrecht in Anspruch genommenen AZV-Tag (Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage) Erholungsurlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch des darauf folgenden Jahres zu entscheiden.

Die Parteien streiten über einen Ersatzurlaubsanspruch für einen im Jahre 2004 nicht gewährten Urlaubstag.

Lohnsteuerliche Behandlung von Job-Tickets

Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2007 sieht der Gesetzgeber vor, dass ab 01.01.2007 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in der Einkommensteuererklärung nur noch bei einer Entfernung von über 20 km angesetzt werden können.

Die ersten 20 Entfernungskilometer wirken sich nicht mehr aus.

Durch diese gesetzliche Neuregelung ergeben sich Auswirkungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung 

Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigten

1. Einleitung

Leistet ein Teilzeitarbeitnehmer Überstunden, hat er hierfür mangels anderweitiger Regelungen Anspruch auf die übliche Vergütung.

Dies steht außer Diskussion, der Arbeitnehmer muss nicht umsonst tätig werden.

 Anfechtbarkeit eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung mit Kündigung

1. Anfechtung von Aufhebungsverträgen

Aufhebungsverträge können grundsätzlich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln gemäß §§ 119 ff BGB angefochten werden, mit der Folge, dass sie bei wirksamer Anfechtung nichtig sind.

Eine Anfechtung wegen Erklärungs- oder Inhaltsirrtums kommt meist nicht in Betracht.
Hingegen hatten sich die Gerichte in der Vergangenheit mehrfach mit Anfechtungen wegen widerrechtlicher Drohungen des Arbeitgebers gemäß §123 BGB zu befassen.

Defiziten im Arbeitsschutz vorbeugen

Richtlinie VDI 4065: Technik und Organisation der betrieblichen Sicherheit: Gefährdungsbeurteilung: Handlungsanleitung zur systematischen Vorgehensweise

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um festzustellen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen auf seinen Betrieb bezogen erforderlich sind.

Er muss Schutzziele definieren und damit in eigener Verantwortung Vorsorgearbeit leisten. Dies wird durch das Wegfallen zahlreicher Unfallverhütungsvorschriften erschwert.

Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Ab dem 8. Juli 2004 haben Unternehmen mehr Freiheit in der Werbung.

An dem Tag ist das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten.

Jetzt sind alle Arten von Sonderaktionen jederzeit möglich.

Damit können die Unternehmen ihren Sommerschluss-Verkauf in diesem Jahr ohne die gewohnten gesetzlichen Beschränkungen machen.

Der Händler kann jetzt frei entscheiden, wann und wie lange er einen SSV machen will.

Auch kann er alle Arten von Waren reduziert anbieten, wie er will.

Muster einer Arbeitsordnung

Haben Sie eigentlich in Ihrem Betrieb eine Arbeitsordnung?

 Alle Mitarbeiter Ihres Betriebs sollten wissen, worauf es im beruflichen Alltag ankommt.

Wir empfehlen Ihnen als Arbeitgeber daher, mit Ihrem Betriebsrat / Ihren Arbeitnehmern die allgemeinen Regeln in Ihrem Betrieb zu vereinbaren.

Speziell, wenn es um die – über die betriebliche Ordnung hinausgehende – Arbeitsordnung im Betrieb geht, sind klare Vereinbarungen (wie z. B. für einen Auftritt vor einem Arbeitsgericht) manchmal Gold wert.