Das neue Jahr bringt Änderungen bei der Zeitarbeit

lernenDer Gesetzgeber stärkt das Recht der Leiharbeiter, bewegt sich aber für Arbeitgeber rückwärts. Einige neue Regelungen beschloss der Gesetzgeber, wobei eine bereits vorhanden war, jedoch gestrichen wurde.

Maximale Überlassungsdauer

Schon einmal setzte der Gesetzgeber die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung auf 18 Monate fest. Im Rahmen der Reformen von Hartz-VI wurde die Höchstdauer gestrichen. Diese Höchstdauer wird ab 2017 erneut festgeschrieben. Leiharbeiter, die 18 Monaten im selben Unternehmen durchgehend eingesetzt waren, müssen nach Ablauf der Höchstdauer vom ausleihenden Unternehmen fest eingestellt werden. Alternativ kann der Arbeitgeber des Leiharbeiters diesen an ein anderes Unternehmen ausleihen.

Für viele Unternehmen ist diese Regelung ein Schlag ins Gesicht. Zeitarbeiter, die bereits eineinhalb Jahre im Unternehmen tätig sind, sind eingearbeitet und kosten dem Unternehmer nicht so viel Geld wie seine Stammbelegschaft. Auf der anderen Seite kommt auch einiges auf die Personal-Leasing-Firmen zu. Ihnen droht ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro, wenn sie gegen die Regel verstoßen. Im Extremfall kann ihnen die Arbeitsnehmerüberlassungserlaubnis entzogen werden.

Gleicher Lohn für alle

Zeitarbeiter müssen, so die zweite wichtige Neuerung, wenn sie im selben Unternehmen eingesetzt sind, nach neun Monaten denselben Lohn erhalten wie die Stammbelegschaft. Eine Verlängerung der Frist um weitere sechs Monate ist nur in dem Fall möglich, wenn ein Branchenzuschlagstarifvertrag vorliegt. Für Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände bedeutet dies, alle aktuell vorliegenden Tarifverträge, es sind derzeit elf, müssen unter Berücksichtigung der Neuregelung neu vereinbart oder entsprechend überarbeitet werden.

Überlassungsvertrag

Der von vielen Personal-Leasing-Firmen gehandhabte Regelung, sofort einen Zeitarbeiter zum Unternehmen zu schicken, schiebt der Gesetzgeber einen Riegel vor. Um einer nachträglichen Änderung von Werkverträgen in Leiharbeitsverträge vorzubeugen, muss der Überlassungsvertrag vorliegen, und zwar bevor der Leiharbeiter seine Arbeit beim ausleihenden Unternehmen beginnt.

Diese Regelung ist insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen sowie für Freiberufler problematisch. Diese Gruppe verfügt in der Regel nicht über viel Personal und ist bei einem Ausfall auf Leiharbeiter angewiesen. Besteht der Personalbedarf akut und das Unternehmen braucht kurzfristig einen Leiharbeiter, kann dies aufgrund des Überlassungsvertrags vor Arbeitsbeginn kritisch werden. Problematisch ist nicht das Ausstellen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags, sondern die Verfügbar der Unterschriftberechtigten im ausleihenden Unternehmen.

Wann die neuen Regeln greifen

Der Gesetzgeber hatte sich erst auf das Inkrafttreten der neuen Regeln bei der Zeitarbeit für den 1. Januar 2017 entschieden. Für Sachverständige erschien dieser Termin zu kurzfristig; es waren die Umstellungen der ausleihenden Unternehmen und der Personal-Leasing-Firmen zu berücksichtigen. Nach allen Standpunkten entschied sich der Gesetzgeber für den 1 April 2017 für das Inkrafttreten der neuen Regeln.