Wirtschaftsausschuss
In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist nach § 106 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Dieser Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied (§ 107 BetrVG). Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die leitenden Angestellten bestimmt werden. Der Wirtschaftsausschuss wird vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit ernannt.