Altersteilzeitgesetz (Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand)

Alt TZG 1996

§ 11 Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers

(Fassung vom 23. Juli 1996)

 
(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für die Leistungen nach § 4 erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Werden im Fall des § 9 die Leistungen von der Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien erbracht, hat der Arbeitnehmer Änderungen nach Satz 1 diesen gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
 
(2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesanstalt die dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, daß er vorsätzlich oder grob fahrlässig
  1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig sind, oder
  2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Eine Erstattung durch den Arbeitgeber kommt insoweit nicht in Betracht.

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