Altersteilzeitgesetz (Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand)

AltTZG 1996

§ 15 Verordnungsermächtigung

(Fassung vom 27. Juni 2000)

 
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung jeweils für ein Kalenderjahr
  1. die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,
  2. Nettobeträge des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit bestimmen. § 132 Abs. 3 und § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.

 

AltTZG 1996

§ 15a Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung

(Fassung vom 24. März 1997)

 
Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 vor dem 1. April 1997 vorgelegen, erbringt die Bundesanstalt die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung vorliegen.

 

AltTZG 1996

§15b Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung

(Fassung vom 20. Dezember 1999)

 
Abweichend von § 5 Abs. 1 N

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