AltTZG 1996
§ 15 Verordnungsermächtigung
(Fassung vom 27. Juni 2000)
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung jeweils für ein Kalenderjahr
- die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,
- Nettobeträge des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit bestimmen. § 132 Abs. 3 und § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.
AltTZG 1996
§ 15a Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung
(Fassung vom 24. März 1997)
Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 vor dem 1. April 1997 vorgelegen, erbringt die Bundesanstalt die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung vorliegen.
AltTZG 1996
§15b Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
(Fassung vom 20. Dezember 1999)
Abweichend von § 5 Abs. 1 N