Altersteilzeitgesetz (Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand)

AltTZG 1996

§ 16 Befristung der Förderungsfähigkeit

(Fassung vom 27. Juni 2000)

 
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.
 
Bezugsquelle: juris GmbH

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