AltTZG 1996
§ 16 Befristung der Förderungsfähigkeit
(Fassung vom 27. Juni 2000)
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.