Anrechnung von Tariferhöhungen auf Zulagen – AGB-Kontrolle

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1. Die Anrechnung verstößt nicht gegen § 38 Abs. 3 BetrVG.

Nach dieser Bestimmung erhöht sich der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 BetrVG zu bemessenden Arbeitsentgelts für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

Seit 1989 beträgt die regelmäßige Amtszeit gem. § 21 Satz 1 BetrVG vier Jahre.

Mit seinem Vortrag, er sei von April 1992 bis März 2002 als Betriebsratsvorsitzender freigestellt gewesen, hat der Kläger bereits nicht schlüssig dargelegt, drei volle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt gewesen zu sein.

Eine vom Regelfall abweichende Dauer der Amtszeit hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.

Die Beklagte war deshalb nach § 37 Abs. 4 BetrVG nur verpflichtet, dem Kläger für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit kein geringeres Arbeitsentgelt als vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung zu zahlen. Der Zeitraum von einem J

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