Arbeitsvertrag LAN, Einsatzanweisung, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Durch die Änderung des AÜG im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz seit dem 21.08.1996 haben sich für die Gestaltung von Arbeitsverträgen mit LAN, Einsatzanweisungen und AÜV etliche Änderungen ergeben.

Zunächst einmal die rechtliche Situation.

Klare und eindeutige Ausführungsbestimmungen des Landesarbeitsamtes zu diesen Änderungen liegen z.Zt. noch nicht vor.

Wir wollen Ihnen hiermit jedoch aus unserer Sicht eine Stellungnahme zu den Änderungen der §§ 11 und 12 des AÜG zukommen lassen:

  1. Mit der Änderung des AÜG wird die Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25.06.1991 in nationales Recht vorgenommen.
  2. Artikel 7 der v.g. Richtlinie beschreibt die Verpflichtung des Entleihers, vor der Überlassung eines LAN die Tätigkeit, die erforderliche beamtliche Qualifikation und die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes anzugeben.
    Darüber hinaus wird der Verleiher verpflichtet, diese o.g. Angaben dem LAN vollständig zur Kenntnis zu geben.

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