Aufhebungsvertrag kann durch Arbeitnehmer nicht gemäß § 312 BGB („Haustürgeschäft) widerrufen werden

BAG, Urteil v. 27.11.2003, 2 AZR 177/03

Hat ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz einen Aufhebungsvertrag geschlossen, kann er ihn nicht unter Berufung auf § 312 BGB (sog. Haustürgeschäft) widerrufen, denn § 312 erfasst keine im Personalbüro geschlossenen arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen.

Zu diesem Ergebnis kam das Bundesarbeitsgericht im folgenden Fall:
Eine Arbeitnehmerin war in einem Hotelbetrieb als Spülerin beschäftigt. Sie unterzeichnete im Büro des Geschäftsführers einen vom Arbeitgeber vorbereiteten Aufhebungsvertrag.
Danach sollte ihr Arbeitsverhältnis einen Monat später enden. Etwa eine Woche nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages widerrief die Arbeitnehmerin den Vertrag mit der Begründung, sie habe sich bei der Unterzeichnung der Vereinbarung in einer Überrumpelungssituation befunden.
Sie stützte die Wirksamkeit ihres Widerrufs auf § 312 BGB („Widerruf bei Haustürgeschäften).

Danach kann bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen z. B. an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden ist („Haustürgeschäft), ein Widerrufsrecht geltend machen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch zu Ungunsten der Arbeitnehmerin.

Der Aufhebungsvertrag sei nicht wirksam widerrufen worden.

Die Richter argumentierten wie folgt:

Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB eingefügte § 312 erfasst keine im Personalbüro geschlossenen arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen.
Es kann dahinstehen, ob der Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag – ohne Abfindung – eine entgeltliche Leistung zum Vertragsgegenstand hat.
Nach der Entstehungsgeschichte, der gesetzlichen Systematik sowie nach Sinn und Zweck des § 312 BGB unterfallen derartige Beendigungsvereinbarungen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der Norm.
Sie werden nicht in einer für das abzuschließende Rechtsgeschäft atypischen Umgebung abgeschlossen.
Das Personalbüro des Arbeitgebers ist vielmehr ein Ort, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen – vertraglich – geregelt werden.

Von einer überraschenden Situation auf Grund des Verhandlungsortes, wie sie dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften als besonderer Vertriebsform zugrunde liegt, kann deshalb keine Rede sein.

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