Bußgeld beim Verstoß gegen Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises

Seit dem 01.01.2008 droht Arbeitnehmern in bestimmten Branchen Bußgeld bis zu 1.000 Euro, wenn sie den Sozialversicherungsausweis bei der Arbeit nicht mitführen.

Bislang konnten die Beschäftigten ein Bußgeld vermeiden, wenn sie bei einer Kontrolle durch die Zollverwaltung den Personalausweis statt des Sozialversicherungsausweises vorlegten. Diese Ausweichmöglichkeit hat der Gesetzgeber gestrichen.

An der Mitführungspflicht hat sich für Beschäftigte des Baugewerbes, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, des Personen- und Güterverkehrsgewerbes, des Schaustellergewerbes, des Gebäudereinigungsgewerbes, der Unternehmen der Forstwirtschaft sowie der Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, nichts geändert.
Beschäftigte in diesen Bereichen müssen ihren Sozialversicherungsausweis bei der Arbeit dabeihaben, um ihn bei einer Zollkontrolle vorlegen zu können. Das eigene Lichtbild muss man selber in den Ausweis einkleben, sonst ist der Ausweis nicht gültig.
Arbeitnehmer ausländischer Firmen müssen anstelle des Sozialversicherungsausweises ihren Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung E 101 (Nachweis der Sozialversicherung im Heimatland) bei der Arbeit mit sich führen.

Der Sozialversicherungsausweis
Grundsätzlich erhält jeder Beschäftigte – also auch jeder geringfügig und damit versicherungsfreie Beschäftigte – einen Sozialversicherungsausweis. Der Sozialversicherungsausweis wird vom zuständigen Rentenversicherungsträger ausgestellt.
Er enthält die

  • Rentenversicherungsnummer (Versicherungsnummer),
  • den Familien- und ggf. Geburtsnamen sowie
  • den Vornamen

des Ausweisinhabers, sowie in besonderen Fällen – beispielsweise im Baugewerbe –

  • ein Lichtbild.

Arbeitnehmer, die eine neue Beschäftigung aufnehmen, müssen dem Arbeitgeber ihren Sozialversicherungsausweis vorlegen.
Darüber hinaus sind Beschäftigte im Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe, Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe und bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, verpflichtet, den Ausweis bei ihrer Beschäftigung mitzuführen sowie bei Kontrollen zur Aufdeckung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen vorzulegen. Diese Beschäftigten müssen auch ein Lichtbild in ihren Ausweis einkleben.
Der Sozialversicherungsausweis soll der Aufdeckung von illegalen Beschäftigungen (Schwarzarbeit) und der Verhinderung von Sozialleistungsmissbrauch sowie dem Missbrauch der Geringfügigkeitsgrenze (Geringfügige Beschäftigung) entgegenwirken.
Geht der Sozialversicherungsausweis verloren oder wird er zerstört bzw. unbrauchbar, wird dem Arbeitnehmer auf Antrag ein neuer Ausweis ausgestellt.
Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Auch ohne Antrag wird eine Neuausstellung vorgenommen, wenn sich die Versicherungsnummer, der Familien- oder Vorname geändert haben.
Unbrauchbare oder weitere Sozialversicherungsausweise sind bei Neuausstellung zurückzugeben.
Jeder Beschäftigte darf nur einen auf seinen Namen ausgestellten Sozialversicherungsausweis besitzen und ist verpflichtet, seine zuständige Krankenkasse unverzüglich zu benachrichtigen, falls der Sozialversicherungsausweis verloren gegangen ist oder wieder aufgefunden wurde.
§ 18h Sozialgesetzbuch IV

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