Das Beschäftigungsrisiko der Leiharbeitnehmer in der Zeitarbeit trägt der Verleiher

Das Beschäftigungsrisiko der Leiharbeitnehmer in der Zeitarbeit trägt der Verleiher.

Das Gleiche gilt auch bei den Sachgrundbefristungen.AÜG § 11 Abs. 4 S. 2, BGB § 615, KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, AÜG § 9 Nr. 3, KSchG § 1 Abs. 3, AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3

Das Urteil des BAG vom 18.05.2006 (2 AZR 412/05) knüpfe an die Entscheidung des BAG vom 12.01.2006 (2 AZR 126/05, in DB 2006, 1114) an und lasse die grundsätzliche Haltung des Gerichtes hinsichtlich der Verleiher in der Zeitarbeit erkennen.

Danach seien diese wie normale Arbeitgeber zu behandeln. So seien nach dem Urteil vom 12.01.2006 im Falle einer Änderungskündigung die Vorschriften des KSchG anzuwenden.

Eine größere praktische Bedeutung habe das Urteil des BAG vom 18.05.2006. Das BAG revidiere die Ansicht des LAG Hessen (9 Sa 599/83 vom 17.11.1983): einer betriebsbedingten Kündigung müssten keine drei Monate der Nichtbeschäftigung des betroffenen Leiharbeitnehmers vorausgehen.
Aus wirtschaftlicher Sicht könne dies keinem Verleiher zugemutet werden.
Allerdings sei eine betriebsbedingte Kündigung nur dann wirksam, wenn die Dauerhaftigkeit des Nichteinsatzes des Leiharbeitnehmers und des damit zusammenhängenden dauerhaften Überhanges an Arbeitskräften ausreichend dargelegt werde.

Der Verleiher komme seiner Darlegungspflicht nach, indem er z.B. einen Vergleich der Aufträge in bestimmten Referenzperioden o.ä. einreiche. Dadurch erkenne das BAG die Eigenarten der Zeitarbeit an: kurzfristige Anfragen der Kunden bedeuteten die Möglichkeit kurzfristiger Einsetzung und der Weiterbeschäftigung der Leiharbeitnehmer durch den Verleiher.

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