(Perspektive Mittelstand) – Das Bundesarbeitsgericht hatte unlängst über eine nachträgliche Erklärung des Arbeitgebers, für den vom Arbeitnehmer im Vorjahr zu Unrecht in Anspruch genommenen AZV-Tag (Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage) Erholungsurlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch des darauf folgenden Jahres zu entscheiden.
Die Parteien streiten über einen Ersatzurlaubsanspruch für einen im Jahre 2004 nicht gewährten Urlaubstag.
Dabei hat das BAG entschieden, dass die nachträgliche Erklärung des Arbeitgebers, für den vom Arbeitnehmer im Vorjahr zu Unrecht in Anspruch genommenen AZV-Tag Erholungsurlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch des darauf folgenden Jahres zu gewähren, nicht den Urlaubsanspruch erfüllt.
Nach Ansicht des BAG ist eine Erfüllung außerhalb des Urlaubsjahres mit Ausnahme des auf das Folgejahr zulässigerweise übertragenen Urlaubs gem. § 7 Abs. 3 Bundesurlaubgesetz (BUrlG) ausgeschlossen; denn Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Auszug aus dem Bundesurlaubsgesetz:
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (vom 26. Mai 1994)
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.
Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Eine Urlaubsgewährung im Vorgriff auf das nächste Urlaubsjahr ist ebenso unzulässig wie eine Anrechnung zuviel gewährter Freizeit des Vorjahres auf den Urlaubsanspruch des nächsten Jahres.
(Bundesarbeitsgericht, 9-AZR-535/05; Urteil vom 11.07.2006; Verfahrensgang: LAG Düsseldorf – 11 Sa 615/05 – 14.7.2005; ArbG Düsseldorf – 5 Ca 8638/04 – 8.3.2005)
Im Ergebnis ist der beklagte Arbeitgeber verpflichtet, dem Kläger einen Ersatzurlaubstag für den nicht erfüllten Tag Urlaub aus dem Jahre 2004 im Wege des Schadenersatzes zu gewähren.