Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Artikel 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsvert

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Zielsetzung (vom 21. Dezember 2000)

Ziel des Gesetzes ist,

  • Teilzeitarbeit zu fördern,
  • die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und
  • die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.

§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (vom 21. Dezember 2000)

(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gib

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