Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (20. Juni 2002)

Dieses Gesetz gilt

  1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,
  2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951
    BGBl. I S. 91), soweit sie am Stück mitarbeiten.

 

§ 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes (20. Juni 2002)

(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen.

(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen.

(3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitze

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