Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 21 Ausnahmen in besonderen Fällen (15. Oktober 1984)

 
(1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.
 
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 über die Arbeitszeit des § 8 hinaus Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen.
 
(3) Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 11 G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984 
 

§ 21 a Abweichende Regelungen (24. Februar 1997)

 
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden
  1. abweichend von den §§ 8, 15, 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 die Arbeitszeit bis zu neun Stunden täglich,
    44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche anders zu verteilen, jedoch nur unter Einhaltung einer
    durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in einem A

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