Jahresende – Was tun bei Resturlaubsansprüchen?

Immer wieder das selbe:
Das Jahr ist um, wie sieht das nun mit dem Resturlaub der Mitarbeiter aus?
Was gibt das Arbeitsrecht vor?

Obwohl das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) die bezahlte Freistellung jeden Mitarbeiters regelt, damit sich dieser von der Arbeit erholen kann, kommt es gerade in der Zeitarbeit oft vor, dass Arbeitnehmer den ihnen zustehenden Urlaub bis zum Ende des Jahres nicht nehmen konnten oder nicht nehmen wollten.
Generell regeln das Bundesurlaubsgesetz, Tarifverträge, Arbeitsverträge und/oder Betriebsvereinbarungen, auf wie viele bezahlte Urlaubtage ein Arbeitnehmer Anspruch hat.
Daneben gelten für bestimmte Personengruppen wie schwerbehinderte Mitarbeiter oder Jugendliche oft Sonderurlaubsregelungen. Grundsätzlich dürfen es nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht weniger als 24 Werktage pro Jahr sein.
Arbeitnehmer müssen ihren Jahresurlaub i.d.R. bis zum 31.12. eines jeden Jahres aufbrauchen. Viele wissen nicht, dass eine Übertragung nur dann zulässig ist, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe (z. B. Krankheit) vorliegen. Der übertragene Urlaub ist dann aber spätestens zum 31.3. des Folgejahres zu nehmen und nicht nur anzutreten. Auch hier bleibt dem Arbeitgeber die Freiheit, darüber hinausgehende Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern zu treffen.
Hinweis:
Versäumt es ein Mitarbeiter, den Urlaub rechtzeitig bis zum Ende eines Jahres zu beantragen oder den Urlaub mittels schriftlichem Antrag ins nächste Jahr übertragen zu lassen, ist dieser Urlaub ersatzlos verfallen. Es liegt hier im Ermessen des Arbeitgebers Gnade vor Recht walten zu lassen.
Achtung:
Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung erst im Laufe des Jahres aufnehmen, steht das Recht zu, ihren Teilurlaubsanspruch übertragen zu lassen. Der Teilurlaub wird dem Urlaub des neuen Jahres hinzu gerechnet. Demnach gilt für diese Mitarbeiter das Ausschlussdatum 31.3. des Folgejahres nicht.

Achtung:
Wenn ein übertragener Resturlaub wegen Krankheit nicht rechtzeitig bis zum 31.3. des Folgejahres genommen werden kann, verfällt der Urlaubsanspruch. Eine finanzielle Entschädigung kann nicht geltend gemacht werden!

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