Ein Arbeitnehmer, der einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, weil ihm ansonsten eine betriebsbedingte Kündigung droht, muss keine Sperre durch die Bundesagentur für Arbeit hinnehmen.
So urteilte das Bundessozialgericht, Urteil vom 12.7.2006, B 11a AL 47/05 R.
Ein Arbeitnehmer hate einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, weil die geplante Neustrukturierung des Arbeitsplatzes seinen Arbeitsplatz entfallen lassen sollte.
Die Bundesagentur für Arbeit zahlte aufgrund dieses Vorgehens für einen Zeitraum von 12 Wochen kein Arbeitslosengeld.
Das Bundessozialgericht entschied nunmehr, dass die Sperre zu Unrecht verhängt wurde.
Der Arbeitnehmer konnte sich hier auf einen wichtigen Grund berufen.
Dem Arbeitnehmer drohte auch ohne die mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum gleichen Zeitpunkt eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht mit Erfolg zur Wehr hätte setzen können.
Daher war der Arbeitnehmer in diesem Fall berechtigt, sich zumindest eine Abfindung zu sichern, ohne hierfür eine Sperrfrist in Kauf nehmen zu müssen.
In der Praxis sind damit die Modalitäten vorgegeben, unter welchen ein Aufhebungsvertrag ohne Sperrfrist ausgehandelt werden kann.
Im konkreten Fall sollte ein Fachmann hinzugezogen werden um eine nichtstreitige, beiderseits interessensausgleichende Lösung zu erarbeiten, die Versorgungsrechtliche, arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte berücksichtigt.