Konvergenzkriterien

Für die Einführung des Euro (3. Stufe der Europäischen Währungsunion) wurden für die Teilnehmerstaaten im Maastrichter Vertrag die folgenden zwingenden Konvergenzkriterien, häufig auch als Maastricht-Kriterien oder Stabilitätskriterien bezeichnet, festgelegt: * die jährliche Neuverschuldung der öffentlichen Haushalte darf drei Prozent, * die Gesamtverschuldung darf 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts BIP nicht überschreiten; * die nationale Inflationsrate darf maximal 1,5 Prozentpunkte über derjenigen der drei preisstabilsten EU-Staaten liegen; * die jeweilige Währung darf innerhalb von zwei Jahren vor dem EWS-Beitritt gegenüber den anderen Teilnehmerwährungen nicht abgewertet worden sein und * die langfristigen Zinsen der betreffenden Landeswährung dürfen innerhalb des Jahres vor dem Beitritt das entsprechende Niveau der drei stabilsten EU-Staaten maximal um zwei Prozent überschritten haben.

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