Kündigung in der Elternzeit

Nur reguläre Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern während der Elternzeit nicht kündigen.

Der Sonderkündigungsschutz gilt nur gegenüber dem elternzeitgewährenden Arbeitgeber.

Zu diesem Schluss kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt, nachdem eine Mutter in Elternzeit gegen ihre Kündigung bei ihrem Zweitarbeitgeber geklagt hatte. Diese wurde ihr innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen.
Die Teilzeitstelle nahm die Klägerin während ihrer anderthalbjährigen Elternzeit bei ihrem eigentlichen Arbeitgeber an.

Grund für die Kündigung war nach Angaben der Arbeitgebers die mangelhafte fachliche Qualifikation der Frau. Die Klägerin hingegen nannte als Grund, dass sie sich geweigert habe, über die vereinbarte Zeit hinaus zu arbeiten, und berief sich auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit.

Das Gericht wies die Klage ab.

Der Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit sei nicht auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber eingehe, während er bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber Elternzeit nehme.

Der Sonderkündigungsschutz gelte allerdings prinzipiell sowohl für eine Vollzeitbeschäftigung als auch für eine Teilzeitstelle.

Bundesarbeitsgericht: Aktenzeichen 2 AZR 596/04

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