Kündigungsschutzgesetz

ERSTER ABSCHNITT Allgemeiner Kündigungsschutz

 

§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen (vom 24. Dezember 2003)

 
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
 
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
 
Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
  1. in Betrieben des privaten Rechts
    a) die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
    b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder 
        in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat oder ein

 

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