Kurzarbeit / Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit ist die Verkürzung der regulären betrieblichen Arbeitszeit unter entsprechender Kürzung des Lohns/Gehalts. Kurzarbeit findet hauptsächlich bei Auftragsmangel eines Betriebs statt, kann aber nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden (§ 87 I Nr. 3 BetrVG). Kurzarbeit kann auch dann eingeführt werden, wenn der Betriebsrat dies zur Vermeidung von Kündigungen fordert. Kurzarbeitergeld ist eine über das jeweils zuständige Arbeitsamt gewährte Leistung der Arbeitslosenversicherung. Sie steht beitragspflichtigen Beschäftigten dann zu, wenn in ihrem Betrieb Kurzarbeit eingeführt wurde. Voraussetzung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist ferner, dass sich die Arbeitszeit durch die Kurzarbeit bei mindestens einem Drittel der gesamten Belegschaft um mehr als zehn Prozent vermindert. Das Kurzarbeitergeld ersetzt für die Dauer der Kurzarbeit, maximal für sechs Monate, teilweise den entstandenen Lohn- bzw. Gehaltsverlust. Beschäftigte mit mindestens einem Kind bekommen 67 Prozent des Ausfalls erstattet, alle anderen Arbeitnehmer 60 Prozent. Mit dem Kurzarbeitergeld sollen Entlassungen auf Grund von kurzfristigen Auftragseinbrüchen in Unternehmen verhindert werden. Ist ein Betrieb indirekt von Streiks betroffen, prüft der so genannte Neutralitätsausschuss, ob Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitskämpfe auf Kosten der Arbeitslosenkasse finanziert werden.

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