Lohnsteuerliche Behandlung von Job-Tickets

Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2007 sieht der Gesetzgeber vor, dass ab 01.01.2007 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in der Einkommensteuererklärung nur noch bei einer Entfernung von über 20 km angesetzt werden können.

Die ersten 20 Entfernungskilometer wirken sich nicht mehr aus.

Durch diese gesetzliche Neuregelung ergeben sich Auswirkungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung 

  • bei Fahrtkostenzuschüssen,
  • bei Job-Tickets und
  • im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung.

In diesem Beitrag soll auf die Probleme eingegangen werden, die sich bei der Überlassung eines – kostenlosen oder verbilligten – Job-Tickets ergeben.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen steuerfreien Fahrtkostenzuschuss gewähren, soweit dieser den Betrag nicht übersteigt, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen kann.

Steuerfrei heißt,
dass sich für den Arbeitnehmer keine unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen ergeben; der Arbeitgeber hat den geldwerten Vorteil jedoch pauschal zu versteuern.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt ein sog. Job-Ticket zur Verfügung stellt, also eine Fahrkarte, die zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel berechtigt.

Aufgrund der bevorstehenden gesetzlichen Neuregelung sollte der Arbeitgeber vor dem Jahreswechsel überprüfen, ob und in welchem Umfang sich Veränderungen ergeben.

Beispiel 1:

Ein Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer ein Job-Ticket (kostenlose Monatskarte) zur Verfügung.
Der Wert des Tickets beläuft sich auf 67,50 Euro. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beläuft sich auf 25 km.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Sachbezugsfreigrenze zur Anwendung kommt.
Diese kommt hier nicht in Betracht, da der Wert der Fahrkarte die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro übersteigt.

Daher handelt es sich bei der Überlassung der Fahrkarte um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Dieser geldwerte Vorteil kann pauschalversteuert werden, soweit dieser den Betrag nicht übersteigt, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen kann.
Der mögliche Werbungskostenansatz beläuft sich bis 31.12.2006 auf monatlich 150,00 Euro (25 km x 0,30 Euro x 20 Arbeitstage).
Da der Wert der überlassenen Fahrkarte mit 67,50 Euro geringer ist als der mögliche Werbungskostenansatz von 150,00 Euro, kann der Arbeitgeber eine Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils mit einem Steuersatz von 15 % durchführen.

Ab 01.01.2007 reduziert sich der Werbungskostenansatz auf Grund des Wegfalls der ersten 20 km auf 30 Euro (5 km x 0,30 Euro x 20 Arbeitstage). Da der Wert der Fahrkarte mit 67,50 Euro den Werbungskostenansatz von 30 Euro um 37,50 Euro übersteigt, ist eine Versteuerung des geldwerten Vorteils wie folgt vorzunehmen:

Wert des geldwerten Vorteils insgesamt:

67,50 Euro davon pauschalierungsfähig 30,00 Euro davon nicht pauschalierungsfähig = individuell zu versteuern 37,50 Euro

Durch die gesetzliche Neuregelung vermindert sich der pauschalierungsfähige Anteil von 67,50 Euro um über die Hälfte auf 30,00 Euro.
Der Differenzbetrag in Höhe von 37,50 Euro ist individuell zu versteuern.

Für den Arbeitgeber ergibt sich einerseits eine geringere steuerliche Belastung durch die pauschale Lohnsteuer, andererseits jedoch eine höhere Belastung durch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Beispiel 2:

Ein Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer ein Job-Ticket (kostenlose Monatskarte) zur Verfügung.
Der Wert des Tickets beläuft sich auf 70,00 Euro. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beläuft sich auf 12 km.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Sachbezugsfreigrenze zur Anwendung kommt.
Diese kommt hier nicht in Betracht, da der Wert der Fahrkarte die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44,00 Euro übersteigt.

Daher handelt es sich bei der Überlassung der Fahrkarte um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Dieser geldwerte Vorteil kann pauschalversteuert werden, soweit dieser den Betrag nicht übersteigt, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen kann.
Der mögliche Werbungskostenansatz beläuft sich bis 31.12.2006 auf monatlich 72,00 Euro (12 km x 0,30 Euro x 20 Arbeitstage).
Da der Wert der überlassenen Fahrkarte mit 70,00 Euro geringer ist als der mögliche Werbungskostenansatz mit 72,00 Euro, kann der Arbeitgeber eine Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils mit einem Steuersatz von 15 % durchführen.

Ab 01.01.2007 reduziert sich der Werbungskostenansatz auf Grund des Wegfalls der ersten 20 km auf 0,00 Euro.
Da der Wert der Fahrkarte mit 70,00 Euro den Werbungskostenansatz von 0 Euro um 70,00 Euro übersteigt, ist eine Versteuerung des geldwerten Vorteils wie folgt vorzunehmen:
Wert des geldwerten Vorteils insgesamt:

70,00 Euro davon pauschalierungsfähig 0,00 Euro davon nicht pauschalierungsfähig = individuell zu versteuern 70,00 Euro

Durch die gesetzliche Neuregelung vermindert sich der pauschalierungsfähige Anteil von 70,00 Euro auf 0,00 Euro.
Dieser Anteil ist in voller Höhe individuell zu versteuern.

Für den Arbeitgeber ergibt sich einerseits eine geringere steuerliche Belastung durch die pauschale Lohnsteuer, andererseits jedoch eine höhere Belastung durch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Beispiel 3:

Ein Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer ein verbilligtes Job-Ticket zur Verfügung. D
er Wert des Tickets beläuft sich auf 80,00 Euro. Der Arbeitnehmer hat eine Zuzahlung in Höhe von 40,00 Euro zu tragen, so dass sich der verbleibende geldwerte Vorteil 40,00 Euro beträgt.
Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beläuft sich auf 12 km.
Da es sich bei der Überlassung des Job-Tickets um einen Sachbezug handelt und dieser den Betrag von 44,00 Euro nicht übersteigt, kommt die Sachbezugsfreigrenze zur Anwendung.

Nach Abzug der Sachbezugsfreigrenze verbleibt kein geldwerter Vorteil. Eine Lohnversteuerung kann unterbleiben. Es ergeben sich keine Veränderungen ab 01.01.2007.

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