OLG Naumburg:Rückabwicklung eines nichtigen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages

Ein interessantes Urteil haben wir bei den NEWS auf der Internet Seite des IGZ entdeckt.

Es geht dabei um die Frage ob Arbeitnehmer im Rahmen eines Werkvertrages oder aber in der Arbeitnehmer-Überlassung für einen Entleiher tätig waren.

Das gesamte Urteil des OLG Naumburg haben wir für Sie hier im pdf-Format hinterlegt.

Auszüge daraus:

Im konkreten Fall liegt nach den von der Rechtsprechung aufgeführten Indizien Arbeitnehmerüberlassung durch die Klägerin vor.

Schon der Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 05. Februar 2002 spricht für den Wunsch, drei Schweißer zur Verfügung gestellt zu bekommen, die dann auf der Baustelle in T. nach Weisung Schweißarbeiten erbringen sollten.
Es wird nämlich nicht das Werk beschrieben, das die Schweißer erbringen sollen und das die Klägerin zwingend hätte kennen müssen, um über die Frage der Annahme des Vertragsangebotes auf Abschluss eines Werkvertrages entscheiden zu können, sondern bei Lichte betrachtet wird nur die Qualifikation und die Anzahl der Arbeitnehmer beschrieben, die von der Klägerin auf die Baustelle in T. entsandt werden sollen.
Durch die Angabe des Eurobetrages wird in verklausulierter Form zudem die ungefähre Dauer des Arbeitseinsatzes beschrieben, weil es ohne eine weitere Angabe zur Geschäftsgrundlage der Beziehung der Parteien gehört, dass die Arbeitnehmer einer Vollzeittätigkeit nachkommen können.

Entscheidend für die Abgrenzung im konkreten Fall ist die Eingliederung der beiden Arbeitnehmer J. L. und M. K. in den Ablauf bei der Beklagten. Deren Qualifikation als Schweißer beruhte nicht auf einer eigenständigen Entscheidung der Klägerin, sondern war Voraussetzung für den Einsatz auf der Baustelle der Beklagten in T. Zwischen den Parteien bestand keine Absprache darüber, welche Art von Schweißarbeiten die Klägerin zu erbringen hatte.
Ihre Mitarbeiter auf der Baustelle in T. hatten wie die weiteren Arbeitnehmer der Beklagten die Anweisungen auszuführen, die ihnen der Bauleiter der Montagewerke L. GmbH gab.
Auf den von dem Bauleiter unterzeichneten Stundenscheinen befanden sich die beiden Arbeitnehmer der Klägerin und ein Arbeitnehmer der Beklagten, was ohne eine vollständige Eingliederung in den Betrieb der Beklagten zu Schwierigkeiten geführt hätte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für die Abgrenzung nicht von Bedeutung, dass die Anweisungen nicht von einem Bauleiter der Beklagten erteilt wurden, sondern von einem Bauleiter der Auftraggeberin der Beklagten, weil dem gedanklich die Allgemeinanweisung der Beklagten an alle Schweißer vorausgegangen war, den Anweisungen des Bauleiters der Auftraggeberin nachzukommen.

Diese Indizien lassen im Wege der abschließenden Gesamtbetrachtung die Einordnung der vertraglichen Beziehung als Arbeitnehmerüberlassung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat des OLG Naumburg nach eigener Prüfung folgt, kann der Verleiher bei einem nach Art. 1 § 9 Nr. 1 AÜG nichtigen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwar nicht den Wert der geleisteten Dienste von dem Entleiher herausverlangen, wohl aber kann er den von ihm, dem Verleiher, an seine Leiharbeitnehmer gezahlten Arbeitslohn ersetzt verlangen.

Die Illegalität der Arbeitnehmerüberlassung hat gemäß Art. 1 § 9 Nr. 1 AÜG sowohl die Nichtigkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, wie auch die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer zur Folge.
Mit Beginn der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers wird in diesem Fall gemäß Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher fingiert.
Überlässt der Verleiher seine Arbeitnehmer nur für einen beschränkten Zeitraum zur Vermeidung einer Überkapazität, so wie es hier sein könnte, weil die Klägerin ausweislich ihrer Firma selbst Montageleistungen anbietet, bleibt der Arbeitsvertrag wirksam und das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer wandelt sich in ein zeitlich limitiertes fehlerhaftes Arbeitsverhältnis um.

Die Nichtigkeit gemäß Art. 1 § 9 Nr. 1 AÜG bezieht sich nur auf die Anweisung, sich illegal verleihen zu lassen, und während der Leihzeit besteht das fingierte Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, das nach Rückkehr des Leiharbeitnehmers in den Stammbetrieb wieder erlischt.

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