Diese Zusammenfassung wurde erarbeitet vom Bundesverband Zeitarbeit Personal – Dienstleistungen e.V. ..
Das Recht der Zeitarbeit wird geregelt durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 7.8.1972, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.6.1998 (BGBl. I Nr. 41, S. 1695).
Das Gesetz hat im wesentlichen folgende Zielrichtungen:
a) Schutz der in der Zeitarbeit tätigen Arbeitnehmer, insbesondere arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Art
b) Unterbindung illegaler Praktiken bei der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
c) Abgrenzung zur privaten Arbeitsvermittlung
Die Grundregelung von § 1 AÜG besagt:
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen
wollen, bedürfen der Erlaubnis…
wollen, bedürfen der Erlaubnis…
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und unternimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder
das Arbeitgeberrisiko … oder übersteigt die Dauer der Überlassung im Einzelfall zwölf Monate …
das Arbeitgeberrisiko … oder übersteigt die Dauer der Überlassung im Einzelfall zwölf Monate …