Teure Diskriminierung:Stellenanzeigen müssen so formuliert werden, dass sie sich an Männer und Frauen richten.

Wer bei Ausschreibungen ein Geschlecht diskriminiert, dem drohen empfindliche Entschädigungsforderungen.

Bereits eine falsche Formulierung bei einer Stellenausschreibung kann für den Arbeitgeber teuer werden.

Stellenanzeigen müssen nach Paragraf 611 b BGB unabhängig davon, ob sie öffentlich oder intern ausgeschrieben werden, grundsätzlich geschlechtsneutral formuliert sein.

Kann eine freie Position sowohl mit einem Mann als auch einer Frau besetzt werden, so muss das in der Anzeige, zum Beispiel durch den Zusatz männlich/weiblich, zum Ausdruck gebracht werden.
Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit ist, was für die meisten aller Tätigkeiten nicht der Fall sein dürfte.
Ist die Ausschreibung nicht geschlechtsneutral formuliert, so kann ein abgelehnter Bewerber des anderen Geschlechts nach Paragraf 611 a Abs.2, 3 BGB eine Entschädigung von dem Arbeitgeber verlangen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bewerber ohne die Benachteiligung tatsächlich eingestellt worden wäre. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass nicht das Geschlecht einer der Gründe für die Ablehnung des Bewerbers war.
Es reicht also aus, dass das Geschlecht eines der Motive war, die zur Ablehnung geführt haben.
Nachgeschobene Gründe, die nicht bereits Einstellungsmerkmal in der Ausschreibung waren, werden dabei nicht berücksichtigt. Der benachteiligte Bewerber hat keinen Anspruch auf Einstellung. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
Wäre der Bewerber auch sonst nicht eingestellt worden, etwa wegen schlechterer Qualifikationen, so ist die Entschädigung auf höchstens drei Monatsverdienste begrenzt.
Besteht ein Betriebsrat, so kann dieser der Einstellung des ausgewählten Bewerbers nach Paragraf 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG mit der Begründung widersprechen, dass die Ausschreibung entgegen Paragraf 611 b BGB nicht geschlechtsneutral war.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (8 AZR 112/03) festgestellt, dass ein Arbeitgeber auch dann zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet ist, wenn er sich zur Stellenausschreibung eines Dritten bedient.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erschien die diskriminierende Stellenanzeige auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit, nachdem der Arbeitgeber diese telefonisch über die freie Stelle informiert hatte.

Freie Stellen sollten grundsätzlich geschlechtsneutral ausgeschrieben werden, um Entschädigungsforderungen von abgelehnten Bewerbern zu vermeiden. Werden die Stellen über Dritte ausgeschrieben, so sollten sie entsprechend vor dem Erscheinen kontrolliert werden.

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