Verordnung über Arbeitstätten

§ 7 Ausschuss für Arbeitsstätten (12.August 2004)

 
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet, der sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammensetzt:
  • zwei Vertreter der privaten Arbeitgeber,
  • ein Vertreter der öffentlichen Arbeitgeber,
  • drei Vertreter der für die Verordnung zuständigen Landesbehörden,
  • drei Vertreter der Gewerkschaften,
  • drei Vertreter der Unfallversicherungsträger,
  • drei sachverständige Personen, insbesondere aus der Wissenschaft.
Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
 
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beruft, soweit möglich auf Vorschlag der entsprechenden Verbände und Körperschaften, die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
 
(3) Zu den Aufgaben des Ausschuss

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