1. Auch ein Arbeitnehmer muss abmahnen2. Kündigungsgrund Stechuhrmanipulation3. Verwarnungsgelder sind kein Lohn

Arbeitnehmer muss vor fristloser Kündigung Arbeitgeber abmahnen

Auch Arbeitgeber sind vor einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer abzumahnen.

Der klagende Arbeitnehmer wollte rund 15.000 Euro Schadensersatz wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes, nachdem er selbst gekündigt hatte.

Er sah sich dazu veranlasst, weil ihn der Arbeitgeber bei der Zuteilung von Kurzarbeit nach seiner Ansicht benachteiligte.

Das Gericht hat die Zahlungsklage des Mitarbeiters gegen seinen früheren Chef abgewiesen.

Das LAG führte zur Begründung aus, dass auch ein Arbeitnehmer bei einer fristlosen Kündigung seinen Arbeitgeber zuvor abmahnen muss.
Denn auch der Arbeitgeber muss die Möglichkeit haben, eventuelles Fehlverhalten zu korrigieren, bevor er mit einer Kündigung konfrontiert wird.

Dies ist Voraussetzung für spätere Schadensersatzansprüche wegen des Arbeitsplatzverlustes.
Das Gericht ließ allerdings offen, ob die fristlose Kündigung in der Sache berechtigt war.

LAG Rheinland-Pfalz – 4 Sa 653/04
 

Stechuhr-Manipulation auch ohne konkreten Schaden Kündigungsgrund

Eine Manipulation an einer Stechuhr ist auch ohne konkreten Schaden ein ausreichender Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers.

Die Richter wiesen damit die Klage eines Sachbearbeiters gegen ein Börsenunternehmen zurück.

Recherchen der Firma hatten ergeben, dass der Mitarbeiter Arbeitszeiten in das Gerät eingegeben hatte, die nicht mit seinen tatsächlichen Zeiten übereinstimmten.

Zu seiner Rechtfertigung erklärte der Mann, er habe das schon seit längerem so gemacht, weil er nicht nach Stunden, sondern nach Arbeitsergebnissen bezahlt werde. Ein Schaden sei deshalb gar nicht entstanden.

Nach dem Urteil müssen sich Firmen derartige Unkorrektheiten nicht einen Tag länger gefallen lassen.
Nachdem der Arbeitnehmer freimütig bekannt habe, die Arbeitszeiten schon längere Zeit manipuliert zu haben, ist auch keine besondere Abmahnung mehr erforderlich gewesen.

Manipulationen an Arbeitszeiterfassungsgeräten erfüllen den Straftatbestand der Urkundenfälschung und des Betruges, erklärte der Vorsitzende Richter. Im Arbeitsvertrag sind genaue Arbeitszeiten vorgegeben, die auch einzuhalten sind.

ArbG Frankfurt/M., Urt. v. 24.02.2005 – 18/2 Ca 4896/03
 

Vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder sind kein Lohn

Bei vom Arbeitgeber für seine Fahrer übernommenen Verwarnungsgeldern handelt es sich nicht um Arbeitslohn, der versteuert werden muss.

In dem Streitfall ging es um einen Paketzustelldienst.

Um die vorgegebenen Lieferzeiten einhalten zu können, waren die Fahrer gehalten, ihre Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe zum Kunden abzustellen, notfalls auch in Fußgängerzonen und im Halteverbot. Bekamen sie deswegen eine Verwarnung, zahlte diese der Arbeitgeber.

Finanzamt und Finanzgericht sahen darin eine Bereicherung der Arbeitnehmer und erfassten die Zahlungen als Arbeitslohn.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Rechtsauffassung nicht.

Im Streitfall hätten die Zahlungen dem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gedient und nicht der Entlohnung der Arbeitnehmer.

Dass die Arbeitnehmer ihrerseits die Zahlung von Verwarnungsgeldern nicht als Werbungskosten hätten geltend machen können, sei unerheblich. Ob der Arbeitgeber seinerseits die Zahlung der Verwarnungsgelder als Betriebsausgaben abziehen darf, hat der Bundesfinanzhof offen gelassen.

BFH, Urt. v. 07.07.2004 – VI R 29/00

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