Ab 1. Mai 2000: Kündigungen und befristete Arbeitsverträge nur noch schriftlich

Am 1. Mai 2000 tritt das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz, das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, in Kraft.

Es ändert nicht nur verfahrensrechtliche Regelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes, sondern trifft auch eine wichtige Neuregelung im materiellen Arbeitsrecht.

Nach dem neuen § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bedarf es künftig für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungs- bzw. Aufhebungsvertrag sowie für die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Künftig ist eine – fristgemäße oder fristlose – Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erklärt worden ist. Das gilt für alle Kündigungserklärungen, die dem Kündigungsempfänger ab 1. Mai 2000 zugehen.

Ab diesem Tag ist auch ein Auflösungsvertrag oder die Befristung eines Arbeitsvertrages nur gültig, wenn dies schriftlich vereinbart wird.
Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen, hat dies zur Folge, dass die Befristung unwirksam ist und der Arbeitsvertrag als unbefristet gilt.

Die Neuregelung erhöht die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, hilft Streitigkeiten zu vermeiden und trägt damit zur Entlastung der Arbeitsgerichte bei.

Die ab 1. Mai 2000 geänderten Regelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes werden im Interesse der Rechtsuchenden das arbeitsgerichtliche Verfahren weiter vereinfachen und beschleunigen, ohne dass der Rechtsschutz des Einzelnen beeinträchtigt wird.

So werden die Möglichkeiten zur Durchführung einer Güteverhandlung mit dem Ziel der gütlichen und schnellen Beendigung eines Rechtsstreites erweitert.

Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung erhält der Vorsitzende des Gerichts weitergehende Befugnisse.

Teilweise neu geregelt wird auch das Recht der Berufung gegen Urteile der Arbeitsgerichte (erste Instanz).
Berufung kann eingelegt werden, wenn sie durch das Arbeitsgericht zugelassen worden ist oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1.200 DM (bisher 800 DM) übersteigt.

Bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Berufung künftig immer zulässig.

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