Bewirbt sich ein Arbeitnehmer mit einem von ihm gefälschten Ausbildungszeugnis auf einen Arbeitsplatz und wird er auf der Grundlage dieses Zeugnisses eingestellt, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung auch dann noch anfechten, wenn ihm die Täuschung erst nach einem Bestand des Arbeitsverhältnisses z.B. von 8 ½ Jahren bekannt wird.
Der Kläger hatte sich 1997 mit einem gefälschten Ausbildungszeugnis auf einen Arbeitsplatz als gewerblicher Mitarbeiter bei einem Großunternehmen beworben.
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung hatte er von ausreichend (54 Punkte) auf befriedigend (65 Punkte) und das Ergebnis der praktischen Prüfung von befriedigend (70 Punkte) auf gut (89 Punkte) gefälscht.
Bei dem Arbeitgeber, der jährlich eine Vielzahl von Bewerbungen erhält, werden zu Bewerbungsgesprächen nur die besten Bewerber eingeladen, wobei die Vorauswahl auf der Grundlage der schriftlichen Bewerbung getroffen wird.
Erst nach 8 ½ Jahren wurde dem Arbeitgeber die Fälschung aus Anlass der Überprüfung der Unterlagen wegen gefälschter Urkunden eines anderen Arbeitnehmers bekannt.
Er focht daraufhin im Herbst 2005 das Arbeitsverhältnis gemäß § 123 Abs.1 BGB an, weil der Kläger ihn arglistig getäuscht habe.
Beanstandungen gegenüber der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hatte es nicht gegeben.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung des Arbeitgebers nicht geendet habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht (Urteil vom 13.10.2006 – 5 Sa 25/06 -) zurückgewiesen.
Die Bewerbung mit einem gefälschten Zeugnis stellt eine vorsätzliche arglistige Täuschung dar, ohne die das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre.
Der Arbeitgeber ist auch nach Treu und Glauben trotz der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses nicht gehindert, wegen dieser Täuschung das Arbeitsverhältnis anzufechten; denn die rechtliche Situation des Arbeitgebers ist nach wie vor beeinträchtigt.
Der Arbeitgeber hat ein schützenswertes Interesse daran, dass die im Rahmen von Bewerbungen vorgelegten Zeugnisse die Qualifikation des Bewerbers wahrheitsgemäß wiedergeben. Nur dies ermöglicht einen fairen Vergleich der Bewerber untereinander.
Zudem ist nicht auszuschließen, dass auch Außenstehende erfahren, dass der Arbeitgeber Mitarbeiter beschäftigt, die sich ihre Einstellung durch Vorlage gefälschter Zeugnisse erschlichen haben.