Ankündigung von Schwarzarbeit rechtfertigt keine Kündigung ohne Abmahnung

Die bloße Ankündigung von Schwarzarbeit rechtfertigt noch nicht die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters ohne eine vorherige Abmahnung.

Der Kläger ist bei dem Beklagten als Schlosserhelfer beschäftigt.
Nach einem Streit mit seinem Arbeitgeber hatte der Kläger zu einem Kollegen sinngemäß gesagt, er werde künftig nur noch schwarzarbeiten, weil sich damit mehr Geld verdienen lasse.
Als er zu Beginn der darauf folgenden Woche tatsächlich nicht zur Arbeit erschien, kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos.

Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage war in beiden Instanzen erfolgreich.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die außerordentliche Kündigung ist – auch im Wege einer etwaigen Umdeutung – unwirksam.
Es fehlt an einer vorherigen vergeblichen Abmahnung. Diese war vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer, dem wegen eines nicht vertragsgerechten Verhaltens gekündigt werden soll, zunächst abzumahnen.
Dies gilt insbesondere bei Störungen im Verhaltens- und Leistungsbereich.

Abmahnung bedeutet, dass der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise seine Beanstandungen vorbringt und damit deutlich, wenn auch nicht ausdrücklich den Hinweis verbindet, im Wiederholungsfalle sei der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet.

Entbehrlich ist eine Abmahnung nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, auf Grund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend angesehen werden durfte. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer gar nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten.

Davon ist hier aber nicht auszugehen.
Der Arbeitgeber hat voreilig gehandelt. Die Äußerung des Klägers zur Schwarzarbeit mag zwar gefallen sein, sie zeigt aber nicht ohne weiteres, dass der Kläger künftig seine Arbeit nicht mehr ausüben wollte.

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.04.2006 – 4 Sa 36/06 Justiz Rheinland-Pfalz online / dpa v. 29.09.2006

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