Arbeitszeitgesetz (Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts)

Dritter Abschnitt Sonn- und Feiertagsruhe

 

§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe (vom 06. Juni 1994)

 
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
 
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
 
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
 

§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (vom 09. Juni 1998)

 
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
  1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
  2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Vertei

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