Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer

Eingangsformel (vom 01. Januar 1964)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Urlaubsanspruch (vom 01. Januar 1964)

 
 
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
 

§ 2 Geltungsbereich (vom 01. Januar 1964)

 
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
 

§ 3 Dauer des Urlaubs (vom 06. Juni 1994)

 
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
 

§ 4 Wartezeit (vom 01. Januar 1964)

 
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
 

§ 5 Teilurlaub (vom 01. Januar 1964)

 
(1) Anspruch auf

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