Außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters wegen diskriminierender Äußerungen

Das Arbeitsgericht Berlin hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 05. September 2006 nach mehrstündiger Beweisaufnahme die Klage eines 47 Jahre alten Arbeitnehmers abgewiesen und die ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung für wirksam angesehen.

Der Kläger hatte einen deutschen Kollegen aufgrund seiner polnischen Abstammung über mehrere Jahre nahezu täglich mit diskriminierenden, beleidigenden und volksverhetzenden Äußerungen herabgewürdigt.
Erst als der diskriminierte Kollege sich an den Personalrat gewandt hatte, erfuhr die Personalabteilung des Arbeitgebers von den Vorfällen.

Das Arbeitsgericht sah hierin eine erhebliche Pflichtverletzung und wies darauf hin, dass es einem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der ausländerfeindliche Tendenzen offen zur Schau trage.

Landesarbeitsgericht Berlin Az.: 96 Ca 23147/05

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