Beitragsbemessungsgrenze / Geringfügigkeitsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag eines Arbeitsentgelts, bis zu dem Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherung) erhoben werden. Über diese Grenze hinausgehende Entgeltanteile bleiben beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich per Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung festgelegt. 2005 liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 5.200 Euro in West- und 4.400 Euro in Ostdeutschland. In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt 2005 die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 3.525 Euro pro Monat. (Pflichtversichert sind alle abhängig Beschäftigten mit Arbeitsentgelten bis 3.900 Euro pro Monat. Wer mehr verdient, kann freiwilliges Mitglied bleiben oder sich alternativ privat kranken- und/oder pflegeversichern. Während die Beitragsbemessungsgrenze die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung nach oben begrenzt, legt die Geringfügigkeitsgrenze fest, bis zu welcher Höhe Arbeitsentgelte beitragsfrei sind. Beitragsbemessungs- und Geringfügigkeitsgrenze zusammen bestimmen das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt.

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