Betriebsrat

Vertretungsorgan der Belegschaft eines Betriebs. Schon im Frankfurter Parlament 1848 wurde – ohne Erfolg – die Forderung nach Bildung von Fabrikausschüssen gestellt, durch die der Arbeitnehmerschaft eine Beteiligung an der Betriebsleitung eingeräumt werden sollte. Die Novelle der Gewerbeordnung von 1891 sah die Bildung von Arbeiterausschüssen vor. Im 1. Weltkrieg wurde 1916 für Hilfsdienstbetriebe die Einrichtung von Arbeiter- und Angestelltenausschüssen bei einer Belegschaft von mehr als 50 Mann vorgesehen, denen ein gewisser Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen eingeräumt wurde. Seit 1918 gab es in Deutschland Betriebsräte in Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmern; 1920 erging das umfassende Betriebsrätegesetz. 1934 wurden die Betriebsräte abgeschafft und durch Vertrauensräte ersetzt, die seit 1935 auch nicht mehr gewählt wurden. Am 11. 10. 1952 erging für die Privatwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland das erste Betriebsverfassungsgesetz, im Januar 1972 trat das 2. Betriebsverfassungsgesetz vom 15. 1. 1972 (Neufassung 25. 9. 2001) in Kraft, das die Rechte der Betriebsräte erweiterte. Nach ihm wird in allen Betrieben mit regelmäßig fünf ständigen Arbeitnehmern ein Betriebsrat gewählt. In der DDR wurde der Betriebsrat wieder abgeschafft und durch die Betriebsgewerkschaftsleitung ersetzt. Der Betriebsrat ist Organ der Belegschaft. Er hat die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wahrzunehmen und sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen. Ihm obliegt die Ausübung der der Arbeitnehmerschaft des einzelnen Betriebs zustehenden Rechte, vor allem der Mitbestimmung. Der Betriebsrat schließt mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung, in der die Ordnung des Betriebs festgelegt und Arbeitsbedingungen verabredet werden können. Der Betriebsrat wird in geheimer Wahl von den wahlberechtigten Belegschaftsmitgliedern gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dies gilt nicht für leitende Angestellte. Für diese Gruppe sind seit 1989 Sprecherausschüsse vorgesehen, sofern im Betrieb mindestens 10 leitende Angestellte beschäftigt sind. Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen. Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Für die Wahl eines Betriebsrates in Betrieben, die bisher keinen Betriebsrat hatten, gilt seit 2002 ein vereinfachtes Wahlverfahren. Das Amt des Betriebsrats ist ein Ehrenamt, für das keine Vergütung gewährt werden darf, doch ist Freistellung von der Arbeit zur Erfüllung der Amtsobliegenheiten zulässig. Mitglieder des Betriebsrats genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ein unmittelbares Recht, in die Betriebsleitung einzugreifen, steht dem Betriebsrat nicht zu. Im öffentlichen Dienst entspricht dem Betriebsrat der Personalrat. In Österreich sind die Befugnisse des Betriebsrats durch den II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. 12. 1973 geregelt. Alle Betriebe mit mehr als fünf dauernd beschäftigten Arbeitnehmern sind einbezogen. Viele Vorschriften ähneln denen des 2. Betriebsverfassungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, einzelne sind grundsätzlich anderß z. B. darf ein österreichischer Betriebsrat eine Umlage erheben (§ 73 ArbVG). In der Schweiz sind Betriebsräte nur in der öffentlichen Verwaltung als Personalausschüsse gesetzlich vorgeschrieben; in Privatbetrieben bestehen sie als Arbeiterkommissionen oder Fabrikkommissionen auf freiwilliger Grundlage. Diese haben meist nur Mitsprache-, kein Mitbestimmungsrecht.

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