Betriebsübergang bringt neue Lohnstruktur

Wird ein Unternehmen übernommen, dürfen die dort bestehenden Löhne neu verhandelt werden.

Die Mitarbeiter können nicht erwarten, dass der neue Besitzer der Firma das bestehende Lohngefüge unverändert übernimmt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. November 2007 – 5 AZR 1007/06 – Vorinstanz: LAG Brandenburg, Urteil vom 5. September 2006 – 1 Sa 219/06 –

§ 613 a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich, die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken.

Eine solche Vereinbarung bedarf keines sie rechtfertigenden Sachgrundes.

Die Klägerin war als Verkäuferin bei einer nicht tarifgebundenen Handelsgesellschaft beschäftigt. Sie bezog monatlich ein Grundgehalt von 1.099,28 Euro brutto sowie eine Funktionszulage in Höhe von 270,98 Euro brutto.
Das Arbeitsverhältnis ging am 1. Juni 2004 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über.
Am 27. Juli 2004 vereinbarten die Parteien, das Entgelt unter Wegfall der Funktionszulage auf das bei der Beklagten tariflich geregelte Monatsentgelt von 1.041,40 Euro brutto abzusenken.
Als Ausgleich erhielt die Klägerin eine Einmalzahlung in Höhe von 3.900,00 Euro.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Änderungsvereinbarung geltend gemacht und Fortzahlung der mit dem Betriebsveräußerer vereinbarten Vergütung gefordert.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben, denn die nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Neuregelung der Vergütung ist wirksam.

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