Bundesagentur für Arbeit ändert Praxis zur Sperrzeit

In Zukunft löst der Abschluss eines Aufhebungsvertrags vielfach nicht mehr eine Sperrzeit für den Bezug von ALG I aus.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ihre Durchführungsanweisung für die Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld nach § 144 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geändert.
Nach § 144 Absätze 1 und 3 SGB III tritt grundsätzlich eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst hat.

Einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags nimmt die BA nunmehr an, wenn – eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und – der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und – die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und – der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.

Die Insolvenz des Arbeitgebers stellt einen weiteren wichtigen Grund dar.
Zudem tritt nach der veränderten Praxis bei Aufgabe einer geringfügigen Beschäftigung eine Sperrzeit nur ein, wenn die Tätigkeit versicherungspflichtig war.

Ein aktuelles Urteil zu dieser Thematik:

Keine Sperrzeit nach arbeitsgerichtlichem Vergleich

Ein im Kündigungsschutzprozess abgeschlossener Vergleich löst grundsätzlich keine Sperrzeit aus, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 17.10.2007 (B 11a AL 51/06 R).

Kläger und Arbeitgeber schlossen im Rahmen der Kündigungsschutzklage einen Vergleich ab, wonach das Arbeitsverhältnis auf die ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist endete.
Außerdem erhielt der Mitarbeiter eine Abfindung.

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) bewilligte Arbeitslosengeld erst nach einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.

Das Sozialgericht bestätigte die BA in ihrer Auffassung, während Landessozialgericht und BSG den Eintritt einer Sperrzeit ablehnten.
Der Kläger hat zwar sein Arbeitsverhältnis gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gelöst, so das BSG.
Ihm stand aber ein wichtiger Grund gemäß § 144 Abs. 1 SGB III zur Seite. Denn er ist gegen die Kündigung gerichtlich vorgegangen und hat erst im Rahmen des Prozesses den Vergleich abgeschlossen.
Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, löst daher grundsätzlich keine Sperrzeit aus. Geprüft werden muss aber immer, ob der Vergleich möglicherweise ein Umgehungsgeschäft darstellt, so das BSG.

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