Der Bundesgerichtshof hat durch ein Urteil für weitere Rechtssicherheit bei den Zeitarbeitsunternehmen gesorgt, weil die grundsätzliche Zulässigkeit von Vermittlungsprovisionen nunmehr unstrittig ist.
Durch die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 01.03.2003 war es zwar schon für Zeitarbeitsunternehmen grundsätzlich zulässig, Vermittlungsprovisionen für den Fall festzulegen, dass Kundenunternehmen Zeitarbeitnehmer übernehmen.
Strittig war jedoch, ob Provisionen auch im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden können oder ob es zusätzlich einer Individualvereinbarung bzw. eines Personalvermittlungsvertrages bedarf.
Der BGH hat nun durch seine Entscheidung vom 7. Dezember 2006 klargestellt, dass solche Provisionsabreden auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Arbeitnehmerüberlassung vereinbart werden können.
Denn Grund für die gesetzliche Anerkennung der Vereinbarung eines Personalvermittlungsentgeltes bei der Arbeitnehmerüberlassung sei der Umstand gewesen, dass die Arbeitnehmerüberlassung oft zum selben Ergebnis wie die Arbeitsvermittlung führe, nämlich zu der Übernahme des Leiharbeitnehmers in die Stammbelegschaft des entleihenden Unternehmers.
Dieser positive beschäftigungspolitische Effekt der Arbeitnehmerüberlassung habe durch die Gesetzesänderung honoriert werden sollen.
Es könne deshalb auch in den AGB eine angemessene Vermittlungsprovision vereinbart werden.
Im konkreten Fall war in den AGB eine Vermittlungsprovision von 3.000,00 € bei einer Arbeitnehmerüberlassung von bis zu drei Monaten und eine Vermittlungsprovision von 2.000,00 € bei einer Arbeitnehmerüberlassung von bis zu sechs Monaten vereinbart worden.
Nach einer Überlassungsdauer von mehr als sechs Monaten sollte keine Vermittlungsprovision mehr anfallen.
Die Höhe der vereinbarten Vermittlungsprovision war aus Sicht des Bundesgerichtshofes auch eine angemessene Vergütung.