Dienstwagen & Arbeitnehmer

Wird einem Arbeitnehmer ein betrieblicher Pkw kostenlos oder verbilligt für

  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Familienfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
  • Privatfahrten überlassen,

liegt hierin ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer, der lohnsteuerpflichtig ist.

Die Besteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt entweder nach der Ein-Prozent-Methode oder nach der Fahrtenbuch-Methode.

  1. Nachweis fehlender Privatnutzung

    Versuche, der Lohnsteuerpflicht durch die Behauptung zu entgehen, es fände keine Privatnutzung statt, sind zum Scheitern verurteilt.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH spricht ein sogenannter Anscheinsbeweis dafür, dass ein dem Arbeitnehmer überlassenes betriebliches Fahrzeug von diesem auch privat genutzt wird (BFH v. 14.04.2005 – VI B 59/04).
    Nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass eine Privatnutzung des betrieblichen Pkw tatsächlich nicht statt findet, ist die Ein-Prozent-Regelung nicht anwendbar. Die Existenz weiterer – privater – Fahrzeuge reicht dafür nicht.
    Lediglich wenn ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen wurde und dieses Privatnutzungsverbot vom Arbeitgeber überwacht wird, kann die Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils entfallen (FG Saarland v. 07.12.2004 – 1 K 312/00 – in: EFG 2005 S. 270).
    Fehlende Überwachung führt zur Versteuerung (FG Niedersachsen v. 1.3.2006, 2 K 53/03, EFG 2006 S. 1237, Rev.-Az. IV R 23/06).
     

  2. Gesellschafter-Geschäftsführer

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn durch die Nutzung eines betrieblichen Kfz liegt auch vor, wenn die Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt.
    Das gilt selbst dann, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, dieses Privatnutzungsverbot aber weder vom Arbeitgeber überwacht wird noch ein Fahrtenbuch geführt wird (BFH v. 19.12.2003 – VI B 281/01).
    Grundsätzlich handelt es sich um eine lohnsteuerliche Problematik.
    Ausnahmsweise kann die private Kfz-Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sein:
    Ein beherrschender Gesellschafter bekommt ein betriebliches Kfz auch zur privaten Nutzung ohne dass eine dahingehende Vereinbarung vorliegt. Eine korrekte lohnsteuerliche Behandlung erfolgt nicht.
    Ebenfalls keine Verbuchung auf dem Verrechnungskonto (BFH v. 23.02.2005 – XI R 3/04).
    Bei einem beherrschenden Gesellschafter fehlt eine im voraus getroffene, eindeutige Vereinbarung bezüglich der privaten Kfz-Nutzung, die auch tatsächlich durchgeführt wird.
    Wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen wird, berechnet sich diese nicht nach der (lohnsteuerlichen) Ein-Prozent-Methode sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben (Kleiner, NWB Fach 6, 4643 ff; aA OFD Frankfurt v. 21.11.2005, DB 2005 S. 2661). 
     
  3. Anschaffungskosten für ein Navigationsgerät

    Die Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung umfasst auch den Aufpreis für ein werksseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät (BFH v. 16.02.2005, VI R 37/04 – in: BStBl 2005 II S. 563).

    Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein tragbares Navigationssystem überlassen, das nicht fest mit dem Kfz verbunden ist, sind die Anschaffungskosten des tragbaren Navigationssystems nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung einzubeziehen.
    Vielmehr handelt es sich um einen Sachbezug. Dieser fließt dem Arbeitnehmer verteilt auf die gewöhnliche Nutzungsdauer des tragbaren Navigationssystems zu. Die Sachbezugsgrenze von € 44 pro Monat ist zu beachten.
     

  4. Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regelung

    Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines Schutzbriefes, so ist der daraus resultierende Vorteil nicht durch die Ein-Prozent-Regelung abgegolten (BFH v. 14.09.2005 – VI R 37/03).
    Gleiches gilt für die Übernahme von Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren).
     

  5. Übernahme von Treibstoffkosten

    Übernimmt ein Arbeitnehmer die Miete/Leasingrate, die der Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug zu entrichten hat, so ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil um die vom Arbeitnehmer erbrachten Zahlungen zu kürzen.

    Beim BFH ist ein Verfahren anhängig, bei dem es um die Frage geht, ob die Übernahme von Treibstoffkosten durch den Arbeitnehmer ebenfalls den nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelten Vorteil mindert (VI R 96/04).
    Die Vorinstanz (FG München v. 19.11.2004 – 8 K 2408/02 – in: EFG 2005 S. 430) hatte entschieden, dass die von einem Arbeitnehmer getragenen Treibstoffkosten nicht zu einer Kürzung des nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelten Vorteils aus der Kraftfahrzeugnutzung führen.
    Ebenso FG Münster v. 16.8.2006, EFG 2006, 1662 (Rev.-Az. VI R 57/06).
     

  6. Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geklärt und teilweise verschärft.

    Grundsätzlich gilt:
    – die Aufzeichnungen müssen vollständig, fortlaufend und zeitnah erfolgen,
    – nachträgliche Veränderungen müssen entweder unmöglich oder dokumentiert sein.

    Zu den Aufzeichnungen über einzelne dienstliche/berufliche Fahrten hat der BFH klar gestellt, dass die folgenden Angaben im Fahrtenbuch enthalten sein müssen:
    – Datum einer jeden Fahrt sowie Anfangskilometerstand und Endkilometerstand bei jeder einzelnen Fahrt.
    – Für jede einzelne Fahrt das Reiseziel, bei Umwegen auch die Reiseroute, den Reisezweck und den jeweils aufgesuchten Geschäftspartner. 
     
    Damit die berufliche Veranlassung der jeweiligen Fahrt vom Finanzamt nachgeprüft werden kann, verlangt der BFH die folgenden Angaben: 
    – Das jeweilige Motiv der dienstlichen Fahrt 
    – Eine genaue Ortsangabe.
      Eine allgemeine Ortsangabe reicht nur dann aus, wenn (z.B.) der aufgesuchte Kunde sich zweifelsfrei und auf einfache Weise unter
      Zurhilfenahme weiterer Unterlagen ermitteln lässt.
      Beispielsweise durch Beifügung einer Kundenliste, wenn es in dem jeweiligen Ort nur einen Kunden gibt.
      Wenn an einem Tag mehrere Kunden aufgesucht werden, muss nicht jeder Teilabschnitt (die Fahrt von Kunde A zu Kunde B) als
      eigenständige Dienstreise aufgezeichnet werden. Es kann insgesamt von einer einheitlich beruflichen Fahrt ausgegangen werden, die aus
      mehreren Teilabschnitten besteht. solchen Fällen muss der Kilometerstand nur zu Beginn des Fahrtantritts und zu Ende der Gesamtfahrt
      vermerkt werden. 
      Zusätzliche Voraussetzung in solchen Fällen ist aber, dass die einzelnen Kunden im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge der
      Kontakte 
    aufgeführt sind.
      Wenn allerdings eine dienstliche Fahrt durch private Ziele unterbrochen wird, muss zunächst der dienstliche Teil mit Anfangs- und
      Endkilometerstand angegeben werden. Dann der private Teil mit Anfangs- und Endkilometerstand. Dann der darauf folgende wiederum
      dienstliche Teil mit Anfangs- und Endkilometerstand.

      Außerdem zu beachten:
      Mit Urteil vom 09.11.2005 (VI R 27/05 – in: DB 2006, 647) entschied der BFH, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zum einen in 
      geschlossener Form geführt werden müsse und zum anderen zeitnah zu erstellen ist.
      Mit anderen Worten: Es reicht nicht, eine Zettel-Sammlung als Fahrtenbuch vorzulegen.
      Außerdem reicht es nicht, täglich oder wöchentlich oder monatlich Aufzeichnungen über die jeweiligen Fahrten zu fertigen, die gesammelt 
      und Monate oder erst Jahre später zu einem Fahrtenbuch zusammen geführt werden.

      Mit Urteil vom 16.11.2005 (VI R 64/04 -in: DB 2006, 648) entschied der BFH, dass eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei
     
    den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann genügt, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem
      früheren  Zeitpunkt eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.
      Dies bedeutet, dass eine bloße Excel-Datei nicht ausreicht.
     

  7. Deckelung

    Beim BFH ist ein Verfahren anhängig, bei dem es um die Frage geht, ob bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kfz der betragsmäßige Nutzungsanteil die tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten im Streitjahr überschreiten darf (XI R 59/04).

    Das FG Düsseldorf (Urteil v. 06.09.2002 – 16 K 2797/00 E, EFG 2005 S. 99) hatte wie folgt entschieden:
    Die Deckelungsregelung bei Überschreitung der tatsächlichen Gesamtkosten des Kfz stellt eine Billigkeitsregelung der Verwaltung dar, die die Rechsprechung grundsätzlich nicht bindet.
    Bei einem geringfügigen oder nur in einzelnen Jahren auftretenden Überhang der tatsächlichen Kosten bedarf es keiner Korrektur der Ein-Prozent-Schätzung.
    Im konkreten Fall ging es um einen Golf.
    Die Ein-Prozent-Regelung ergab einen Betrag i. H. v. DM 4.584.
    Die tatsächlichen Kosten beliefen sich auf DM 4.112,80.
    Außerdem stellte das Gericht in Frage, ob bei der Deckelungsregelung nur auf ein einzelnes Jahr oder auf die Gesamtnutzungsdauer eines Pkw abzustellen ist.

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