Eingeschränkter Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten verstößt gegen EU-Recht

Kosten für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen prinzipiell als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Die Höhe der Kosten muss aber angemessen sein.

Außerdem hat der Gesetzgeber den Abzug beschränkt:
Bewirtungskosten sind nur begrenzt abziehbar ab 2004 in Höhe von 70 % (bis 2003: 80 %) der nachgewiesenen Kosten (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).

Bewirtungskosten liegen vor,

  • wenn der Unternehmer Geschäftspartner, z.B. Kunden, Lieferanten, Steuerberater, zum Essen und/oder Trinken einlädt, um die Geschäftsbeziehungen zu vertiefen,
  • Informationen auszutauschen oder
  • einfach einen Vertragsabschluss zu feiern.

Für den Abzug der Bewirtungskosten gibt es sehr strenge formale Vorschriften, die zwingend eingehalten werden müssen, damit der Betriebsausgabenabzug nicht gefährdet ist.

So müssen z.B.

  • der Anlass der Bewirtung und
  • die Namen der an der Bewirtung teilnehmenden Personen angegeben und
  • dieser Beleg zeitnah erstellt und
  • unterschrieben werden.

Außerdem müssen die Bewirtungskosten

  • einzeln und
  • getrennt

von den sonstigen Betriebsausgaben gebucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG).

Seit dem 1.4.1999 dürfen – in Anlehnung an die einkommensteuerlichen Abzugsbeschränkungen – bei betrieblich veranlassten Bewirtungskosten von der auf der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer ebenfalls nur 70 % (bis 2003: 80 %) als Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden (§ 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG).

Ob diese gesetzliche Regelung, d.h. die Einschränkung des Vorsteuerabzugs mit EU-Recht vereinbar ist, war bisher umstritten.

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass betrieblich veranlasste Bewirtungskosten, soweit sie angemessen und nachgewiesen sind, in voller Höhe zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Die Einschränkung des Vorsteuerabzugs durch § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG ist nach Meinung des BFH mit EU-Recht nicht vereinbar (Urteil v. 10.2.2005, V R 76/03).

Ein Steuerpflichtiger kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.

In einschlägigen Fällen sollte künftig der volle 100%ige Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Auch bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheiden für die Vorjahre kann von der steuerentlastenden Wirkung der neuen Rechtsprechung profitiert werden, sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Hierzu sollten entsprechende Änderungsanträge gestellt werden (§ 164 Abs. 2 AO), die im Einzelfall durchaus zu beträchtlichen Umsatzsteuererstattungen führen können.

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