Einsatzwechseltätigkeit: Neue sensationelle Urteile

Für Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit beginnt rein steuerlich gesehen ein neues Zeitalter.

Denn der Bundesfinanzhof hat in nicht weniger als sechs Urteilen neu geregelt, in welcher Höhe Werbungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit absetzbar sind.

Vor allem wenn Sie am Einsatzort übernachten und mit Ihrem eigenen PKW dort hinfahren, können Sie sich freuen: Denn in diesen Fällen ist künftig wesentlich mehr absetzbar als bisher.

Hier die Einzelheiten:

Sie übernachten am Einsatzort

In diesem Fall hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung komplett geändert.

Übernachten Sie am Einsatzort, wird dies steuerlich nicht mehr als doppelte Haushaltsführung angesehen.
Das hat folgende Konsequenzen: Fahrtkosten sind – wie bei Dienstreisen – mit den tatsächlichen Kosten absetzbar.

Fahren Sie mit dem eigenen Pkw, können Sie also die höhere Dienstreisepauschale von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer oder aber den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz ansetzen.

Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind die tatsächlichen Fahrtkosten abzugsfähig.

Eine Möglichkeit die Entfernungspauschale anzusetzen besteht nicht. Deshalb können Mitfahrer bei einer Fahrgemeinschaft oder im Firmenbus des Arbeitgebers keine Fahrtkosten geltend machen, wenn Ihnen hierfür keine Kosten entstehen.

Diese Grundsätze gelten – unabhängig von der jeweiligen Entfernung – sowohl für die Fahrten von der Wohnung an den Einsatzort wie auch für die Fahrten zwischen den auswärtigen Unterkünften und den jeweiligen Einsatzstellen.

Es gibt auch keine zeitliche Begrenzung.
Das heißt, auch nach Ablauf von drei Monaten an der jeweiligen Einsatzstelle sind weiterhin die tatsächlichen Fahrtkosten absetzbar.

Übernachtungskosten sind in tatsächlicher Höhe ohne zeitliche Begrenzung als Werbungskosten absetzbar.

Verpflegungspauschbeträge sind nur für die ersten drei Monate an derselben Einsatzstelle steuerlich absetzbar.
Maßgebend für die Höhe der Verpflegungspauschbeträge ist die Abwesenheit von der Hauptwohnung.

Sie fahren täglich nach Hause

Ob in diesen Fällen in den ersten drei Monaten an derselben Einsatzstelle weiterhin die 30-Kilometer-Grenze gelten soll, hat der Bundesfinanzhof leider nicht entschieden.
Wir rechnen aber damit, dass künftig auch diese Fahrten nicht mehr mit der Entfernungspauschale, sondern mit den tatsächlichen Fahrtkosten absetzbar sind. So jedenfalls sieht dies der Vorsitzende BFH-Richter des zuständigen VI. Senats Prof. Dr. Drenseck. Nachzulesen im Kommentar zum Einkommensteuergesetz von Ludwig Schmidt § 9, Rz. 120.
Das gilt besonders dann, wenn Sie häufig den Betrieb des Arbeitgebers aufsuchen.

Denn der Bundesfinanzhof hat in diesen neuen Urteilen den Begriff der »regelmäßigen Arbeitsstätte« wesentlich weiter gefasst als bisher. So liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb und damit keine Einsatzwechseltätigkeit bereits dann vor, wenn Sie den Betrieb nicht nur gelegentlich, sondern dauerhaft und immer wieder nur deshalb aufsuchen, um dort die täglichen Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten, oder um dort ein Dienstfahrzeug zu übernehmen, um damit anschließend von der Arbeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit anzutreten. Dann können Sie die Fahrten zum Betrieb als regelmäßige Arbeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale absetzen.
Und die Auswärtstätigkeit wird wie eine Dienstreise behandelt, d.h., die Fahrten zum auswärtigen Einsatzort sind mit den tatsächlichen Fahrtkosten absetzbar.
Für die Verpflegungspauschbeträge ist aber nur die kürzere Abwesenheit vom Betrieb und nicht – wie bei einer Einsatzwechseltätigkeit – von der Wohnung maßgebend.

Wie geht es jetzt weiter?

Derzeit ist noch unklar, wann und wie die Finanzverwaltung auf diese Urteile reagieren wird.

Wer mit der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs besser fährt, sollte in jedem Fall gegen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide Einspruch einlegen unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung.

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