Erste AGG-Klage gescheitert

Lufthansapiloten unterliegen in erster Instanz mit ihrer Klage gegen die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage dreier Piloten abgewiesen, die die Feststellung begehrt haben, dass ihre Arbeitsverhältnisse nicht aufgrund einer tariflichen Altersbefristungsregelung mit Ablauf des Monats enden, in denen sie ihr 60. Lebensjahr vollenden.

Die Piloten wollten erreichen, bis ins Alter von 65 Jahren fliegen zu können, und werfen der Lufthansa vor, sie wegen ihres Alters zu benachteiligen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt ist die tarifliche Befristungsregelung mit deutschem Recht vereinbar.

Zunächst sei sie im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) durch einen Sachgrund gerechtfertigt.
Auch die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Piloten (Art. 12 GG) sei nicht verletzt.
Darüber hinaus verstoße die Altersgrenze auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

In europäischer Hinsicht liege weder ein Verstoß gegen Art. 6 der Rahmenrichtlinie 2000/78/EG zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vor, noch müsse die tarifliche Altersregelung wegen Verstoßes gegen andere europarechtliche Grundsätze, die die Diskriminierung wegen des Alters verbieten, außer Anwendung bleiben.

Das Arbeitsgericht Frankfurt hält die Altersbefristungsregelung zum Schutz von Leib und Leben der Besatzung, der Passagiere und der Menschen in den überflogenen Gebieten für gerechtfertigt.

Das Mittel der Altersgrenze überhaupt und auch die konkrete Begrenzung auf 60 Jahre sei zur Erreichung dieses Zieles angemessen und im Verhältnis zu dem hohen Wert der zu schützenden Güter auch erforderlich (ArbG Frankfurt, Az: 6 Ca 7405/06).

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